Die Verjährungsfrist bei schweren Sexualstraftaten richtet sich nach der Schwere der Tat und den gesetzlichen Regelungen. Für besonders schwere Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder schweren sexuellen Missbrauch von Kindern beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht sofort nach der Tat zu laufen, sondern erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Das bedeutet, dass das Opfer bis zum 50. Lebensjahr Zeit hat, Anzeige zu erstatten oder dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben kann.
Diese Regelung berücksichtigt die besondere Situation von Opfern sexueller Gewalt, die oft viele Jahre benötigen, um die Tat zu verarbeiten und den Mut zu fassen, Anzeige zu erstatten.