Die Strafverfolgung bei Sexualdelikten, die im Ausland begangen wurden, unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von der Verfolgung von Delikten im Inland:
- Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts:Das deutsche Strafrecht gilt auch für im Ausland begangene Sexualdelikte, wenn der Täter Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dies ist im § 5 StGB geregelt.
- Ermittlungszuständigkeit:In der Regel sind die örtlichen Strafverfolgungsbehörden im Ausland zuständig. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Bereich der Verfolgung von Sexualdelikten im Ausland keine allgemeine Ermittlungszuständigkeit, sondern leitet Hinweise an die zuständigen Behörden weiter.
- Auslieferung und internationale Zusammenarbeit:Deutschland kann die Auslieferung eines Tatverdächtigen anstreben, wenn dieser sich im Ausland aufhält. Dies erfolgt auf Grundlage internationaler Abkommen und bilateraler Verträge.
- Besondere Verfahrensregeln:Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn der Täter im Ausland bereits rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe vollstreckt wurde oder wenn die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen Strafe nicht ins Gewicht fällt.
- Öffentliches Interesse:Bei besonders schweren Fällen oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, kann die deutsche Staatsanwaltschaft auch dann tätig werden, wenn die Tat im Ausland begangen wurde.
- Beweissicherung und Zeugenvernehmung:Die Beweissicherung und Vernehmung von Zeugen im Ausland können durch Rechtshilfeersuchen erfolgen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Strafverfolgung bei im Ausland begangenen Sexualdelikten komplex ist und eine enge internationale Zusammenarbeit erfordert. Das deutsche Strafrecht bietet jedoch die Möglichkeit, solche Taten zu verfolgen, um den Schutz der Opfer zu gewährleisten und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.