Die Einwilligung des Opfers hat im Sexualstrafrecht eine zentrale Bedeutung:
- Grundprinzip: Eine einvernehmliche sexuelle Handlung zwischen einwilligungsfähigen Erwachsenen ist nicht strafbar. Die Einwilligung schließt die Strafbarkeit aus.
- “Nein heißt Nein”-Grundsatz: Seit der Reform 2016 gilt, dass jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar ist (§ 177 Abs. 1 StGB). Die fehlende Einwilligung ist damit tatbestandsbegründend.
- Ausdrückliche und konkludente Einwilligung: Die Einwilligung kann ausdrücklich verbal oder durch eindeutiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Schweigen allein gilt nicht als Einwilligung.
- Widerrufbarkeit: Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Sexuelle Handlungen müssen dann sofort beendet werden.
- Einwilligungsunfähigkeit: Bei Kindern unter 14 Jahren, bewusstlosen oder stark alkoholisierten Personen ist eine wirksame Einwilligung nicht möglich.
- Irrtum über die Einwilligung: Wenn der Täter irrtümlich von einer Einwilligung ausgeht (Einwilligungsirrtum), kann dies den Vorsatz ausschließen.
- Täuschung: Eine durch Täuschung erschlichene Einwilligung ist grundsätzlich wirksam, außer bei Täuschung über die Natur der Handlung oder die Identität des Partners.
- Beweisfragen: In der Praxis ist die Frage der Einwilligung oft schwierig zu beweisen, insbesondere wenn Aussage gegen Aussage steht.
Die Einwilligung ist somit ein zentrales Element im Sexualstrafrecht, das die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten markiert.