In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, gelten im Sexualstrafrecht folgende wichtige Grundsätze:
- Erhöhte Aufklärungspflicht: Staatsanwaltschaft und Gericht müssen die Aussagen besonders gründlich prüfen, da keine weiteren Beweise vorliegen.
- Glaubhaftigkeitsprüfung: Die Aussage des mutmaßlichen Opfers wird anhand von Kriterien wie Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht.
- Unschuldsvermutung: Der Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” gilt weiterhin. Die Aussage des Opfers darf nicht automatisch als glaubwürdiger eingestuft werden.
- Aussagepsychologische Begutachtung: Häufig wird ein Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussage eingeholt, besonders bei kindlichen Zeugen.
- Gesamtwürdigung: Das Gericht muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und eine Gesamtwürdigung vornehmen.
- Hohe Anforderungen an Verurteilung: Für eine Verurteilung muss das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Verbleibende Zweifel führen zum Freispruch.
- Bedeutung der Verteidigung: Eine spezialisierte Strafverteidigung kann durch gezielte Befragung und Argumentation Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage wecken.
- Häufige Verfahrenseinstellungen: Viele Verfahren werden mangels hinreichenden Tatverdachts bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt.
- Besondere Herausforderungen: Die Beweisführung ist in solchen Fällen oft schwierig, was zu einer niedrigen Verurteilungsquote führen kann.
- Schutz vor Falschbeschuldigungen: Das Verfahren soll auch einen Schutz vor möglichen Falschbeschuldigungen bieten.
Insgesamt erfordert die Konstellation “Aussage gegen Aussage” eine besonders sorgfältige und kritische Prüfung durch alle Verfahrensbeteiligten, um sowohl den Schutz potenzieller Opfer als auch die Rechte des Beschuldigten zu gewährleisten.