Ein “besonders schwerer Fall” einer Sexualstraftat liegt vor, wenn bestimmte Umstände die Tat als besonders verwerflich oder gefährlich erscheinen lassen. Im Kontext des § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) wird ein besonders schwerer Fall wie folgt definiert:
- Gesetzliche Grundlage: § 177 Abs. 6 StGB regelt die besonders schweren Fälle.
- Strafmaß: In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vorgesehen.
- Regelbeispiele: Das Gesetz nennt einige Beispiele für besonders schwere Fälle, darunter:
a) Vergewaltigung: Wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die das Opfer besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
b) Gemeinschaftliche Begehung: Wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
c) Gefährdung des Opfers: Wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
- Flexibilität: Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Gerichte können auch andere Umstände als besonders schwer einstufen.
- Gesamtbetrachtung: Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hängt von einer Gesamtbetrachtung von Tat und Täter ab. Selbst wenn ein Regelbeispiel erfüllt ist, kann das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss kommen, dass kein besonders schwerer Fall vorliegt.
- Weitere Qualifikationen: In § 177 Abs. 7 und 8 StGB sind noch schwerere Fälle geregelt, die mit höheren Mindeststrafen belegt sind, z.B. wenn der Täter eine Waffe verwendet oder das Opfer körperlich schwer misshandelt.
Die Einstufung als besonders schwerer Fall hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und unterstreicht die besondere Verwerflichkeit bestimmter Formen sexueller Gewalt.