Welche Mindeststrafe ist für eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB vorgesehen?

Für eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

Konkret heißt es im Gesetzestext:

“In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).”

Diese Mindeststrafe von zwei Jahren bedeutet, dass eine Aussetzung zur Bewährung in der Regel nicht mehr möglich ist, da Freiheitsstrafen über zwei Jahre nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Der Strafrahmen reicht von zwei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Es ist wichtig zu beachten, dass dies die Mindeststrafe für den besonders schweren Fall der Vergewaltigung darstellt. In weniger schweren Fällen oder bei anderen Formen sexueller Übergriffe können auch geringere Strafen verhängt werden.