Unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB fallen folgende Handlungen:
- Körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise: Der Täter muss eine andere Person körperlich berühren, wobei die Berührung einen sexuellen Charakter haben muss.
- Die Berührung muss gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person erfolgen.
- Beispiele für solche Handlungen sind:Griffe an Brust, Po oder Genitalien
- Die Berührung muss nicht von längerer Dauer sein. Auch kurze, flüchtige Berührungen können den Tatbestand erfüllen.
- Die Handlung muss nicht zwingend sexuell motiviert sein. Auch wenn der Täter das Opfer nur belästigen, demütigen oder provozieren will, kann der Tatbestand erfüllt sein.
- Verbale Belästigungen oder anzügliche Bemerkungen fallen nicht unter § 184i StGB, können aber unter Umständen als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sein.
- Die Berührung muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Bloße Ungehörigkeiten wie ein einfaches In-den-Arm-Nehmen oder ein Kuss auf die Wange fallen in der Regel nicht darunter.
- Die Handlung muss objektiv als sexuelle Belästigung wahrgenommen werden können. Das rein subjektive Empfinden des Opfers reicht nicht aus.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Beurteilung, ob eine Handlung den Tatbestand erfüllt, immer vom Einzelfall abhängt und von Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden wird.