Sie sind als Beschuldigter bei der Polizei vorgeladen, es hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden, oder Sie haben eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft erhalten, in der Ihnen der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen vorgeworfen wird?
- Schweigen Sie ab sofort und vollumfänglich – Sie stellen jetzt die Weichen für den Fortgang des Verfahrens.
- Setzen Sie sich sofort mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Verbindung.
Im Folgenden werden Fallkonstellationen erklärt, um den Tatbestand des Sexualer Missbrauch von Schutzbefohlenen zu erläutern.
Mögliche Strafe bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
Bei Verstößen gegen § 174 StGB, dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, drohen Täterinnen und Tätern Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Falsche Anschuldigungen sind keine Seltenheit
Falsche Anschuldigungen sind ein relevantes Problem. Die Folgen solcher Beschuldigungen sind gravierend und erfordern eine fundierte Verteidigungsstrategie durch einen Anwalt für Strafrecht. Es ist essenziell, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um die Rechte der fälschlicherweise Beschuldigten zu schützen und deren Stigmatisierung entgegenzuwirken.
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen – Was nun?
Sie sind in Ihrer aktuellen und zukünftigen beruflichen Existenz bedroht. Im familiären Kontext steht auch die Familie an sich auf dem Spiel. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann das Leben des Täters in immenser Weise verändern – ein gewichtiger Grund, um einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht für die Strafverteidigung zu wählen.
Zu Verdeutlichung, was eigentlich genau in § 174 StGB unter Strafe gestellt wird, sollen im Folgenden die verschiedenen Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen anhand von Fallbeispielen erörtert werden.
Erläuterung des § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Der Tatbestand enthält 3 Absätze.
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen setzt in den Fällen des Absatzes 1 und Absatz 2 voraus, dass der Täter sexuelle Handlungen an dem Schutzbefohlenen vornimmt oder von diesem an sich (dem Täter) vornehmen lässt.
Definition der sexuellen Handlung
Im strafrechtlichen Sinne wird eine „sexuelle Handlung“ als ein Verhalten definiert, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist (objektiver Sexualbezug). Dazu gehört, dass die Handlung nach allgemeiner Auffassung sexuell konnotiert ist, wie zum Beispiel Entblößen des Oberkörpers in einem sexuell konnotierten Kontext oder explizitere Handlungen wie sexuelle Berührungen. Es ist nicht notwendig, dass der Täter eine „wollüstige Absicht“ verfolgt, also mit der Absicht handelt, sich oder andere sexuell zu erregen; es reicht, wenn die Handlung objektiv einen sexuellen Bezug aufweist.
Fallbeispiele
- Das Betasten des bekleideten Geschlechtsteils des Opfers stellt eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit dar.
- Das sexuell motivierte Berühren des bekleideten Oberkörpers des Opfers wird für sich betrachtet ohne weitergehende Feststellungen zu Art, Dauer und Intensität des Vorgehens noch nicht als normativ relevant angesehen. Im Ergebnis kann, muss aber keine sexuelle Handlung vorliegen.
Absatz 1
Sexuelle Kontakte mit dem Opfer, sofern sie mit einer körperlichen Berührung verbunden sind und das Opfer dem Täter anvertraut war.
Der Absatz 1 enthält 3 Nummern bzw., Alternativen:
Absatz 1, Nr. 1 – Erziehungsabhängiger Missbrauch
Diese Variante bezieht sich auf sexuelle Handlungen an Personen unter achtzehn Jahren, die dem Täter zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Hierbei missbraucht der Täter seine Position und das Vertrauen, das im Rahmen der Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisse entstanden ist.
Fallbeispiel
Herr Müller ist seit mehreren Jahren als Betreuer in einem Jugendwohnheim tätig. Er ist für die Erziehung und Betreuung der Jugendlichen verantwortlich, die dort leben. Eines der ihm anvertrauten Kinder, der 15-jährige Max, hat aufgrund familiärer Probleme ein schwieriges Verhältnis zu seinen Eltern und sucht bei Herrn Müller Unterstützung und Vertrauen. Herr Müller nutzt die Abhängigkeit und das Vertrauen von Max aus, indem er ihn zu sexuellen Handlungen überredet. Diese Handlungen geschehen unter dem Vorwand der „besonderen Fürsorge“. Als Max sich schließlich einer Lehrerin anvertraut, kommt der Missbrauch ans Licht.
Absatz 1, Nr. 2 – Ausbildungs- oder arbeitsabhängiger Missbrauch:
Diese Form bezieht sich auf sexuelle Handlungen an Personen unter achtzehn Jahren, die dem Täter im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind. Hier wird eine mit dem Verhältnis verbundene Abhängigkeit missbraucht.
Fallbeispiel
Frau Schmidt ist Abteilungsleiterin in einem großen Unternehmen und hat einen neuen Praktikanten, den 17-jährigen Jonas. Sie macht Jonas klar, dass seine zukünftigen Karrierechancen im Unternehmen stark von ihrer Bewertung abhängen. Frau Schmidt nutzt diese Machtposition aus, um von Jonas sexuelle Gefälligkeiten zu verlangen, im Austausch für positive Bewertungen und die Versprechung einer festen Anstellung nach dem Praktikum. Jonas fühlt sich gefangen und sieht keine andere Möglichkeit, als auf die Forderungen einzugehen, da er befürchtet, ansonsten seine berufliche Zukunft zu gefährden.
Absatz 1, Nr. 3 – Familiärer Missbrauch
Diese Variante umfasst sexuelle Handlungen an Personen unter achtzehn Jahren, die entweder leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Täters sind oder die leiblichen oder rechtlichen Abkömmlinge des Ehegatten, des Lebenspartners oder einer Person, mit der der Täter in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt. Hier wird die familiäre Bindung und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt.
Fallbeispiel
In einem kleinen Dorf lebt die 15-jährige Marie mit ihrem Vater, einem angesehenen Gemeindemitglied. Maries Mutter ist vor Jahren verstorben, und seitdem hat sich die Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater stark verändert. Er beginnt, unangemessene Zuneigung zu zeigen und nutzt seine Position als Elternteil, um Marie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Er droht ihr, dass, wenn sie jemandem von den Vorfällen erzählt, sie aus der Familie verstoßen und niemand ihr glauben würde.
Absatz 2
Sexuelle Kontakte mit dem Opfer, sofern sie mit einer körperlichen Berührung verbunden sind und Täter und Opfer nur derselben Einrichtung angehören und dem Täter nur generell bestimmte Personen anvertraut sein müssen. Alternativen im Rahmen des Absatzes 2 sind:
Absatz 2, Nr. 1: Strafbarkeit nur zum Nachteil von Personen, die zur Tatzeit unter 16 Jahre alt waren. Durch Nr. 1 werden Personen unter 16 Jahren geschützt, die dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Diese sich teilweise überschneidenden Merkmale bezeichnen Obhutsverhältnisse, die mit einer Über- bzw. Unterordnung verbunden sind und eine Mitverantwortung des Täters für die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen begründen.
Absatz 2, Nr. 2 schützt alle Personen unter 18 Jahren – also auch Tatopfer unter 16 Jahren –, die sich gegenüber dem Täter in einer der in Nr. 1 genannten befinden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind. Unbeachtlich ist, ob die Jugendlichen nach dem Recht ihres Heimatstaates oder den Anschauungen ihrer Religionsgemeinschaft bereits als volljährig gelten.
Absatz 3
Sexuelle Kontakte mit dem Opfer, bei denen es nicht zu einer körperlichen Berührung kommt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder den Schutzbefohlenen sexuell zu erregen.
Fallbeispiel
Peter (35) ist Lehrer und Vertrauensperson von Schülerin Lisa (15). Eines Tages schickt er Lisa abends eine Nachricht: „Zieh dich aus und mach ein Foto von dir, das macht mich total an!“ Lisa ist verwirrt und eingeschüchtert. Sie traut sich nicht, Nein zu sagen, da Peter ihr Lehrer ist. Zögerlich macht sie ein Foto in Unterwäsche und schickt es Peter.
In diesem konstruierten Fall kommt es zu keiner direkten körperlichen Berührung zwischen Peter und Lisa. Dennoch handelt Peter in der Absicht, sich selbst sexuell zu erregen, indem er seine Machtposition als Lehrer und Vertrauensperson ausnutzt. Dies stellt einen sexuellen Übergriff und Missbrauch eines Schutzbefohlenen dar, auch wenn keine physische Berührung stattfand.
Hierauf können Sie sich verlassen
Ich verfolge die Interessen meiner Mandanten mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit.
Sie brauchen Hilfe im Strafrecht?
Jetzt anrufen und beraten lassen!
030 200 590 77 – 33Notfallrufnummer: 0177 - 80 57 016