Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB wird wie folgt definiert:
- Tatobjekt: Das Opfer muss eine Person unter 14 Jahren (Kind) sein.
- Tathandlungen:Sexuelle Handlungen an einem Kind vornehmen oder an sich von dem Kind vornehmen lassen
- Strafmaß: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
- Besonderheit: Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
- Geschütztes Rechtsgut: Die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte Entwicklung des Kindes
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass das Opfer unter 14 Jahre alt ist.
Der Tatbestand ist sehr weit gefasst, um Kinder umfassend vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Auch der Versuch ist strafbar. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.