Der Hauptunterschied zwischen einem sexuellen Übergriff und einer sexuellen Nötigung nach § 177 StGB liegt in der Art und Intensität der Tathandlung:
- Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB):
- Liegt vor, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden.
- Es reicht aus, dass der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers erkennt und sich darüber hinwegsetzt.
- Keine Anwendung von Gewalt oder Drohung erforderlich.
- Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB):
- Stellt eine Qualifikation des sexuellen Übergriffs dar.
- Erfordert zusätzlich die Anwendung von Gewalt, die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers.
- Wird mit einer höheren Mindeststrafe bedroht (nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe).
Der sexuelle Übergriff ist also der Grundtatbestand, während die sexuelle Nötigung eine schwerwiegende Form darstellt, bei der zusätzliche Tatmittel wie Gewalt oder Drohung eingesetzt werden. Die sexuelle Nötigung wird aufgrund ihrer höheren kriminellen Energie strenger bestraft.