Ein Vollrausch nach § 323a StGB liegt vor, wenn sich eine Person vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Zustand versetzt, in dem sie schuldunfähig ist, und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht. Die Person kann wegen dieser Tat nicht bestraft werden, weil sie infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Stattdessen wird das Sich-Berauschen selbst unter Strafe gestellt. Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe sein.
Zusammengefasst:
- Tatbestand: Vorsätzliches oder fahrlässiges Sich-Berauschen.
- Folge: Begehen einer rechtswidrigen Tat im Rauschzustand.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Bedingung: Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe für die im Rausch begangene Tat.
Die Vorschrift dient dazu, eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die durch die Schuldunfähigkeit infolge des Rausches entstehen könnte.