Gefährdung im Straßenverkehr – Alles Wichtige zu § 315c StGB

Was ist Gefährdung des Straßenverkehrs?

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist eine komplexe Strafvorschrift mit weitreichenden Konsequenzen. Sie umfasst einerseits das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand, beispielsweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Andererseits sind auch bestimmte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrmanöver erfasst, die sogenannten „sieben Todsünden“ wie: 

  • Vorfahrtsmissachtung 
  • Falsches Überholen 
  • Falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen 
  • Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen 
  • Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite 
  • Verbotenes Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen 
  • Unzureichendes Sichern liegengebliebener Fahrzeuge 

Wichtig: Es muss zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder wertvollen Sachen (mind. 750 €) gekommen sein. Verletzt oder beschädigt werden muss aber nichts, ein „Beinahe-Unfall“ genügt. 

Straßenverkehrsgefährdung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

  • Absolut fahruntüchtig: ab 1,1 ‰ beim Kfz-Führer, ab 1,6 ‰ beim Radfahrer 
  • Relativ fahruntüchtig: ab 0,3 ‰ plus Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien 

Für Drogen gibt es keine festen Grenzwerte. Andere körperliche oder geistige Mängel wie starke Übermüdung oder Medikamenteneinfluss sind ebenfalls tatbestandsmäßig. 

Die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr nach § 315c StGB

Bei den „sieben Totsünden“ kommt es auf Alkohol oder Drogen nicht an. Hier muss der Täter aber grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln. Verkehrswidrig ist ein Verhalten von besonderer Gefährlichkeit. Rücksichtslos handelt, wer sich aus Eigensucht über die Verkehrsregeln hinwegsetzt und die Gefährdung anderer billigend in Kauf nimmt. Beispiele: 

  • Schneiden oder Rechts-Überholen beim Überholvorgang 
  • Durchmogeln zwischen Fußgängern am Zebrastreifen 
  • Kurvenschneiden auf der Gegenfahrbahn 
  • Nicht-Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs 

Mit welchen Strafen ist bei § 315c StGB zu rechnen?

Das Strafgesetzbuch sieht folgende Strafen vor: 

  • Geldstrafe 
  • Fahrverbot 
  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis 2 Jahre) 
  • In der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis 

Ersttäter kommen oft mit Geldstrafen davon, Wiederholungstäter riskieren Freiheitsstrafen. Das Strafmaß hängt stark vom Einzelfall ab, u.a. von: 

  • Höhe des Sachschadens 
  • Blutalkoholwert 
  • Vorstrafen 

Ab 1,6 ‰ oder bei Drogeneinfluss wird eine MPU angeordnet. Jede Verurteilung nach 315c StGB wird ins Fahreignungsregister eingetragen. 

Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung 

Die Verteidigungschancen sind aufgrund der vielen Tatbestandsmerkmale des § 315c StGB oft gut. Denn nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr ist eine strafbare Verkehrsgefährdung. Drängeln auf der Autobahn oder dichtes Auffahren sind eher Nötigung oder nur Ordnungswidrigkeiten. 

Die subjektiven Merkmale grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit müssen im Prozess nachgewiesen werden. Rücksichtslos handelt z.B. nicht, wer aus Schreck oder Nervosität Fehler macht. Außerdem ist stets auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung möglich. 

Eine sorgfältige Analyse des Falls durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist daher das A und O einer erfolgreichen Verteidigung gegen eine Anklage wegen § 315c StGB. 

Fazit

Der Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN vertretet Sie bei Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen Ihre Rechte und Aussichten und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie als Anwälte im Verkehrsstrafrecht in Berlin. Kontaktieren Sie uns gern!

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