Ja, man kann sich nach einer Fahrerflucht noch selbst anzeigen. Dies kann sogar strafmildernd wirken, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nach § 142 Abs. 4 StGB kann eine Person, die sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (z.B. Parkunfall) die Feststellungen nachträglich ermöglichen, um eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit zu erlangen.
Es ist wichtig, dass die Selbstanzeige so schnell wie möglich erfolgt und alle relevanten Informationen bereitgestellt werden, um die Umstände des Unfalls aufzuklären. Dies umfasst die Kontaktaufnahme mit der Polizei und die Bereitstellung der eigenen Personalien sowie Informationen zum Unfallhergang.