Die Einführung von E-Scootern und anderen neuen Mobilitätsformen hat zu einigen wichtigen Änderungen im Verkehrsstrafrecht geführt:
- Rechtliche Einordnung:
E-Scooter werden als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft und gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung verschiedener Vorschriften.
2. Alkoholgrenzwerte:
Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer:
- 0,5 bis 1,09 Promille: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten
- Ab 1,1 Promille: Straftat mit möglichem Führerscheinentzug
- Ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen: Mögliche Straftat
- Führerscheinentzug:
Bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern wird die Regelvermutung für den Führerscheinentzug nach § 69 StGB von einigen Gerichten angewandt. Es gibt jedoch Empfehlungen, dies zu ändern und stattdessen ein Fahrverbot nach § 44 StGB als ausreichend anzusehen. - Versicherungspflicht:
E-Scooter unterliegen einer Versicherungspflicht. Das Fahren ohne Versicherung stellt eine Straftat dar. - Bußgelder und Strafen:
Es wurden spezifische Bußgeldtatbestände für E-Scooter eingeführt, z.B.:
- Fahren ohne Versicherungsplakette: 40 Euro
- Nutzung des Gehwegs: 15 Euro
- Rotlichtverstoß: 60 Euro und 1 Punkt
- Gesetzliche Anpassungen:
Das Straßenverkehrsgesetz wird angepasst, um neue Mobilitätsformen besser zu berücksichtigen. Dies umfasst z.B. erleichterte Einführung von Tempo-30-Zonen und Sonderfahrspuren für umweltfreundliche Fahrzeuge. - Mindestalterbeschränkung:
Das Mindestalter für das Fahren von E-Scootern liegt bei 14 Jahren, wobei kein Führerschein erforderlich ist.
Diese Änderungen zielen darauf ab, die neuen Mobilitätsformen in das bestehende Verkehrsrecht zu integrieren und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es ist zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung und Gesetzgebung in diesem Bereich weiter entwickeln werden, um auf neue Herausforderungen zu reagieren.