Neben Verkehrsordnungswidrigkeiten, die der Bußgeldkatalog mit Bußgeldern, Punkten oder Fahrverboten sanktioniert, gibt es auch Verkehrsstraftaten, die durch das Verkehrsstrafrecht als Nebenstrafrecht des eigentlichen Strafrechts reglementiert werden. Solche Straftaten im Straßenverkehr zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihres Unrechtsgehaltes den gesellschaftlichen Werten und Moralvorstellungen widersprechen. Ein Verkehrsdelikt ist also als schwerwiegender und folgenreicher als eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr anzusehen.
Verkehrsstrafrecht: Diese Verkehrsdelikte gelten als Straftat
Verkehrsdelikte fallen ins Strafrecht, weshalb diese durch das Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert werden. Das Strafgesetzbuch nennt die Delikte im Straßenverkehr, die als Straftat gelten:
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Eingriffe, die die Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer erheblich gefährden, wie zum Beispiel das Steinewerfen von Brücken, das Durchschneiden von Bremsschläuchen, das Zerstören von Verkehrsschildern oder das Entfernen von Gullideckeln.
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, gefährdet den Straßenverkehr. Auch wer grob verkehrswidrig und rücksichtlos handelt und dadurch Verkehrsteilnehmer oder Dinge von Wert gefährdet, macht sich strafbar (zum Beispiel: Wendemanöver auf Autobahnen, Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren).
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB): Beim Ausrichten oder Durchführen eines illegalen Autorennens sowie bei der Teilnahme an einem handelt es sich um ein Verkehrsdelikt. Das gilt auch für das zu schnelle, rücksichtslose und grob verkehrswidrige Fahren, mit dem Ziel, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen.
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316a StGB): Auf das Führen eines Fahrzeugs, obwohl man unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht und das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, steht eine Strafe (Betäubungsmittelstrafrecht). Das gilt auch, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde.
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Verkehrsdelikte: Diese Strafen drohen
Im Verkehrsstrafrecht drohen bei Verkehrsdelikten nicht nur ein Bußgeld, sondern eine hohe Geldstrafe bis zu einer Bewährungs- oder gar Freiheitsstrafe. Hinzu kommt, dass der Täter stets den Führerschein entzogen und eine Sperrfrist auferlegt bekommt.
Die Strafen für Verkehrsdelikte bewegen sich im Bereich von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ist kein Mindestmaß für die Strafe laut Strafgesetzbuch vorgegeben, handelt es sich bei der Tat üblicherweise um ein Vergehen. Ist die Tat nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen anzusehen, gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe. So kann laut Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (etwa absichtliches Verursachen eines Unfalls).
Wie hoch das Strafmaß nach einem Verkehrsdelikt letztendlich ausfällt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie auf die Vergangenheit und Persönlichkeit des Verkehrssünders an.
Strafverfahren: Braucht man einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Berlin?
Im Unterschied zur Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der ein Bußgeldverfahren gegen den Täter läuft, wird bei einem Verkehrsdelikt im Verkehrsstrafrecht ein Strafverfahren eingeleitet, das für den Straftäter vor Gericht in einem Urteil durch den Richter endet.
Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Verkehrsdelikte zu verfolgen, insofern die Polizei ausreichend Anhaltspunkte liefern kann. Nach Abschluss der Ermittlungen werden die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Diese entscheidet, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ist dies der Fall, erlässt das zuständige Amtsgericht einen Strafbefehl, der sich im Verkehrsdelikt begründet. Bei besonders schweren Verkehrsdelikten erhebt der Staatsanwalt in der Regel direkt Anklage und ein Gericht entscheidet, ob der Angeklagte laut Verkehrsstrafrecht schuldig ist oder nicht.
Kommt es zur Verhandlung der Strafsache, ist grundsätzlich anzuraten, einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Anwalt aus Berlin einzuschalten, um das Strafmaß gering zu halten. Wird dem Beschuldigten ein Vergehen vorgeworfen, besteht bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht keine Pflicht, einen Verkehrsstrafrecht-Anwalt hinzuzuziehen – dennoch ist das unbedingt ratsam. Anderes gilt, wenn das Verkehrsdelikt als Verbrechen gewertet wird, dann ist der Angeklagte verpflichtet, einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht als Strafverteidiger zu beauftragen.
Der Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN vertretet Sie bei Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen Ihre Rechte und Aussichten und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie als Anwälte im Verkehrsstrafrecht in Berlin. Kontaktieren Sie uns gern!
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