Blutentnahme bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen am Steuer
Wer betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss bei einer Polizeikontrolle häufig eine Blutprobe abgeben. Die Polizei kann die Entnahme einer Blutprobe dabei direkt anordnen, wenn ein ausreichender Verdacht auf folgende Delikte im Straßenverkehr besteht:
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (§ 315c StGB)
- Überschreiten der Promillegrenze als Ordnungswidrigkeit
Früher mussten die Beamten für eine Blutentnahme erst den Richter um Erlaubnis bitten. Seit einer Gesetzesänderung 2017 steht die Entnahme nicht mehr unter dem sogenannten Richtervorbehalt, sondern kann direkt von der Polizei angeordnet werden.
So können Sie die Blutprobe der Polizei anfechten
Unter Umständen lässt sich die Blutprobe anfechten, so dass sie nicht gegen Sie verwendet werden darf. Beachten Sie dafür folgende Hinweise:
- Erklären Sie sich mit der Blutentnahme nicht einverstanden.
- Beantworten Sie keine Fragen der Polizei.
- Verweigern Sie weitere Untersuchungen wie Gehversuche oder Fingerübungen.
- Akzeptieren Sie nur Blutabnahmen durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht. Nur diese Personen dürfen ohne Ihre Zustimmung Blut abnehmen.
Ihre Rechte bei der Blutprobe: Was müssen Sie dulden?
Bei der Blutentnahme durch die Polizei sind Sie laut § 81a der Strafprozessordnung (StPO) nicht zu aktiver Beteiligung verpflichtet. Das bedeutet:
- Sie müssen keine Fragen beantworten.
- Sie müssen bei Tests und Untersuchungen nicht mitwirken, z.B. bei Atemalkoholmessung oder Hirnleistungstests.
- Sie müssen keine Kontrastmittel oder Medikamente einnehmen.
- Sie müssen bei Blutproben oder Gehproben nicht kooperieren.
Lediglich eine einfache körperliche Untersuchung ohne Eingriffe müssen Sie erdulden, etwa die Begutachtung natürlicher Körperöffnungen wie Mund oder After. Informieren Sie den Arzt aber über Schmerzen oder Unwohlsein.
Tipps vom Anwalt für Verkehrsstrafrecht : So verhalten Sie sich richtig
Sollte die Polizei eine Blutentnahme oder körperliche Untersuchung anordnen, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger. Vor Ort sollten Sie:
- nicht in Blutproben oder Untersuchungen einwilligen
- zu keiner aktiven Beteiligung gezwungen werden können
- zur Sache schweigen und keine Fragen beantworten
Einwilligung, Zwang und Verweigerung der Blutentnahme
Willigen Sie in die Blutentnahme ein, ist keine richterliche Anordnung nötig. Die Einwilligung muss aber freiwillig, ernsthaft und ausdrücklich erfolgen. Sie können diese bis zum Ende der Blutprobe jederzeit widerrufen.
Verweigern Sie die Blutentnahme, darf die Polizei Sie festhalten und notfalls Zwang anwenden. Leisten Sie dabei Widerstand, können Sie sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen (§ 113 StGB). Hier drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Blutproben bei anderen Personen als dem Beschuldigten
Auch andere Personen als der Beschuldigte müssen unter bestimmten Voraussetzungen Blutproben dulden, etwa zur Feststellung von Spuren, Tatfolgen oder der Abstammung (§ 81c StPO). Dies gilt, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen. In der Regel dürfen aber nur Ärzte Blut abnehmen.
Bestimmte Personen können Blutproben verweigern, z.B. enge Verwandte des Beschuldigten. Sie sind über dieses Untersuchungsverweigerungsrecht zu belehren (§ 81c StPO).
Der Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN vertretet Sie bei Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen Ihre Rechte und Aussichten und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie als Anwälte im Verkehrsstrafrecht in Berlin. Kontaktieren Sie uns gern!
Verwendung, Aufbewahrung und Vernichtung der Blutprobe
Das entnommene Blut darf grundsätzlich nur für den konkreten Fall und ein eventuell anderes bereits laufendes Strafverfahren verwendet werden. Die Proben werden bis zur Rechtskraft des Urteils aufbewahrt. Danach müssen sie vernichtet werden. Die Untersuchungsergebnisse bleiben in den Akten.
Verwertungsverbot der Blutprobe als Spielfeld für den Strafverteidiger
Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften führt dazu, dass die Probe vor Gericht unverwertbar ist. Ein Verwertungsverbot kommt aber in Betracht, wenn
- die Polizei Sie über Ihre Rechte getäuscht hat
- unerlaubter Zwang angewendet wurde
- bei der Alkoholmessung eine Mitwirkungspflicht vorgetäuscht wurde
Ein Anwalt für Strafrecht kann prüfen, ob Ihre Blutprobe überhaupt verwertet werden darf. Er kennt mögliche Fehlerquellen und setzt Ihre Rechte durch.
Rechtsanwalt für Strafrecht: Ihr Experte für Blutproben
Blutentnahmen durch die Polizei sind komplizierte Vorgänge mit vielen rechtlichen Fallstricken. Lassen Sie sich frühzeitig von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht beraten, wenn Sie eine Blutprobe abgeben mussten.
Ein spezialisierter Strafverteidiger prüft, ob die Anordnung und Durchführung rechtmäßig waren und klärt Sie über Ihre Möglichkeiten auf. Mit seiner Hilfe können Sie Beweise gegebenenfalls ausschließen lassen und so mögliche Strafen abwenden oder abschwächen. Scheuen Sie sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu wahren.
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