Die strafrechtliche Bewertung von Alkohol am Steuer im Rahmen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Tatbestand:
- Der Täter führt ein Fahrzeug im Straßenverkehr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Zusätzlich muss eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert eintreten.
- Blutalkoholkonzentration (BAK):
- Ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt werden.
- Ab 1,1 Promille wird eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
- Strafandrohung:
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Bei fahrlässiger Begehung: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
- Weitere Konsequenzen:
- Regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren
- Eintragung von 3 Punkten im Fahreignungsregister
- Mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- Abgrenzung:
- Im Gegensatz zur „einfachen“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) muss bei § 315c StGB eine konkrete Gefährdung hinzukommen.
- Die Gefährdung des Straßenverkehrs wird als schwerwiegenderes Delikt eingestuft und entsprechend härter bestraft.
Zusammenfassend wird Alkohol am Steuer im Rahmen der Gefährdung des Straßenverkehrs als erhebliches Vergehen bewertet, das neben empfindlichen Strafen auch weitreichende Folgen für die Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann.