Die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten:
- Art des Delikts:§ 315c StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es erfordert eine tatsächliche Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
- Tatbestandsvoraussetzungen:§ 315c StGB umfasst neben der Fahruntüchtigkeit (Nr. 1) auch andere gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die sogenannten “sieben Todsünden” (Nr. 2 a-g)
- Geschützte Rechtsgüter:§ 315c StGB schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch konkret Leib, Leben und Eigentum anderer Personen
- Strafrahmen:§ 315c StGB sieht eine höhere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)
- Konkurrenzen:§ 315c StGB ist im Verhältnis zu § 316 StGB das speziellere Delikt und verdrängt dieses in der Regel
- Subjektiver Tatbestand:Bei § 315c StGB gibt es drei mögliche Kombinationen: Vorsatz/Vorsatz, Vorsatz/Fahrlässigkeit und Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit bezüglich Tathandlung und Gefährdung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 315c StGB ein schwerwiegenderes Delikt darstellt, das eine konkrete Gefährdung und potenziell gefährlichere Verhaltensweisen umfasst, während § 316 StGB als Auffangtatbestand fungiert und bereits das bloße Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand unter Strafe stellt.