Illegale Autorennen stellen ein enormes Risiko für alle Verkehrsteilnehmer dar. Kommt es dabei zu tödlichen Unfällen, stellt sich regelmäßig die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beteiligten Raser. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst gleich in mehreren Fällen mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.
Das medial mit großer Aufmerksamkeit verfolgte Urteil des Landgerichts Berlin gegen zwei sogenannte „Kudamm-Raser“ wegen Mordes wurde in der Revision aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Insbesondere die Feststellungen zum Tötungsvorsatz hielten einer revisionsrechtlichen Prüfung durch den BGH nicht stand.
Tödliche Unfälle bei illegalen Straßenrennen
Straßenrennen in Großstädten fordern immer wieder Todesopfer. Bereits die enorm überhöhten Geschwindigkeiten bergen ein großes Risiko. Hinzu kommen oft weitere gravierende Verkehrsverstöße wie das Überfahren von roten Ampeln. Die Raser sind abgelenkt und schaukeln sich gegenseitig zu immer gefährlicheren Fahrmanövern auf.
Gerichte stehen dann vor der schwierigen Frage, ob den Rasern ein bedingter Tötungsvorsatz nachzuweisen ist. Gerade die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit gilt als eine der heikelsten Fragen der Strafrechtsdogmatik. Der Unterschied ist enorm: Während fahrlässige Tötung mit maximal 5 Jahren Gefängnis bestraft wird, droht bei Totschlag nicht unter 5 Jahre Haft, bei Mord sogar lebenslänglich.
Der „Berliner-Fall“: Rasen und Mord am Kurfürstendamm?
Besonders spektakulär war der Fall zweier junger Männer, die sich 2016 ein Rennen über den Berliner Kurfürstendamm lieferten. Mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h rasten sie bei Rot über mehrere Kreuzungen und kollidierten schließlich mit einem Geländewagen, dessen Fahrer starb.
Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Männer wegen Mordes. Doch der BGH hob dieses Urteil nun auf. Zum einen sei nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt der Vorsatz vorlag. Zudem ließ sich ein gemeinsamer Tatplan der beiden Raser zur Tötung eines anderen nicht belegen.
Bei einem schweren Unfall infolge eines illegalen Autorennens ist es absolut ratsam, sich umgehend von einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsstrafrecht beraten zu lassen. Der Anwalt für Verkehrsstrafrecht kann die rechtliche Situation nach dem Unfall professionell einschätzen und eine individuelle Beratung zu den nächsten Schritten geben.
Gerade wenn bei dem illegalen Autorennen Personen ums Leben gekommen sind, ist eine kompetente anwaltliche Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht unerlässlich. Denn dann drohen den beteiligten Rasern oft Anklagen wegen Mordes oder Totschlags.
Ein versierter Anwalt für Verkehrsstrafrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung zu solchen Raserfällen. In der Beratung kann der Anwalt für Verkehrsstrafrecht daher die Erfolgsaussichten einer Verteidigung realistisch einschätzen.
Vorsatz und Eigengefährdung der Raser
Der BGH stellte klar, dass die objektive Gefährlichkeit des Rasens zwar ein starkes Indiz für den Vorsatz ist, aber niemals das allein ausschlaggebende Kriterium sein kann. Vielmehr muss stets eine Gesamtschau aller Tatumstände erfolgen.
Dabei spielt insbesondere auch die Eigengefährdung des Rasers eine wichtige Rolle. Je größer das Risiko auch für den Raser selbst ist, umso eher könnte dies gegen die Annahme von Vorsatz sprechen. Allerdings kann dies auch relativiert werden, wenn der Raser z.B. der Überzeugung ist, durch die Sicherheit seines Fahrzeugs geschützt zu sein. Weitere relevante Faktoren können u.a. Selbstüberschätzungstendenzen oder die zunehmende Gefahrwahrscheinlichkeit mit der Länge der Raserstrecke sein.
Zentral ist dabei die Frage, ob den Rasern ein bedingter Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Hierzu wird der Anwalt für Verkehrsstrafrecht alle Details des Einzelfalls sorgfältig prüfen und den Mandanten entsprechend beraten.
Mordmerkmale bei illegalen Autorennen mit Todesfolge
Wird ein Tötungsvorsatz bejaht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob auch Mordmerkmale wie Heimtücke oder niedere Beweggründe vorliegen.
Gerade die Frage der niederen Beweggründe ist umstritten. Zwar mag das Ziel, das Rennen um jeden Preis zu gewinnen, zunächst nachvollziehbar erscheinen. Werden dafür aber rücksichtslos Menschenleben gefährdet, um sich in der Raserszene zu profilieren, kann dies durchaus für niedere Beweggründe sprechen.
Auch die Frage möglicher Mordmerkmale wird der Anwalt für Verkehrsstrafrecht in der Beratung ansprechen, wenn Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen. Denn gerade von der Annahme oder Ablehnung niedriger Beweggründe kann sehr viel für die Strafzumessung abhängen.
Bei der Beratung durch den Anwalt für Verkehrsstrafrecht geht es aber nicht nur um die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts. Auch die Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachschäden mit hohen Schadenssummen müssen besprochen werden.
Generell muss ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht seinen Mandanten auch zu möglichen führerscheinrechtlichen Konsequenzen beraten. Denn illegale Autorennen ziehen in der Regel auch empfindliche Maßnahmen nach dem Verkehrsrecht nach sich.
Gerade die komplexen Bezüge zwischen Straf- und Verkehrsrecht erfordern einen versierten Anwalt für Verkehrsstrafrecht, der alle relevanten Aspekte schon bei der ersten Beratung im Blick hat. Nur so können die Interessen des betroffenen Rasers optimal gewahrt werden.
Fest steht: Jeder Fall muss genau in seinen Besonderheiten geprüft werden. Illegale Autorennen sind kein „Mord auf Rädern“. Aber sie können es sein, wenn die Gesamtschau aller Tatumstände dafür spricht. Die Gerichte müssen hier genau hinschauen, aber auch die nötige Sensibilität für die Umstände des Einzelfalles walten lassen.
Ob und wie der BGH in Zukunft mit dem Thema „Raserszene und Tötungsdelikte“ umgehen wird, bleibt abzuwarten. Die jüngsten Entscheidungen haben gezeigt, dass hier weiterhin viele strittige Rechtsfragen einer Klärung bedürfen.
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