Wie unterscheidet sich die Gefährdung des Straßenverkehrs von der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)?

Die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten:

  • Art des Delikts:§ 315c StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es erfordert eine tatsächliche Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
  • Tatbestandsvoraussetzungen:§ 315c StGB umfasst neben der Fahruntüchtigkeit (Nr. 1) auch andere gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die sogenannten „sieben Todsünden“ (Nr. 2 a-g)
  • Geschützte Rechtsgüter:§ 315c StGB schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch konkret Leib, Leben und Eigentum anderer Personen
  • Strafrahmen:§ 315c StGB sieht eine höhere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)
  • Konkurrenzen:§ 315c StGB ist im Verhältnis zu § 316 StGB das speziellere Delikt und verdrängt dieses in der Regel
  • Subjektiver Tatbestand:Bei § 315c StGB gibt es drei mögliche Kombinationen: Vorsatz/Vorsatz, Vorsatz/Fahrlässigkeit und Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit bezüglich Tathandlung und Gefährdung

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 315c StGB ein schwerwiegenderes Delikt darstellt, das eine konkrete Gefährdung und potenziell gefährlichere Verhaltensweisen umfasst, während § 316 StGB als Auffangtatbestand fungiert und bereits das bloße Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand unter Strafe stellt.