Wann liegt eine strafbare Fahrerflucht vor?

Eine strafbare Fahrerflucht liegt in folgenden Fällen vor:

  • Wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er seine Personalien und Beteiligung am Unfall mitgeteilt hat.
  • Wenn nach einem Unfall mit Sachschaden (auch bei einem Parkrempler) der Verursacher wegfährt, ohne zu warten oder die Polizei zu informieren.
  • Sobald ein Schaden von mehr als 50 Euro entstanden ist. Bereits kleine Kratzer im Lack können diesen Wert überschreiten.
  • Wenn kein anderer Unfallbeteiligter vor Ort ist, muss eine angemessene Zeit gewartet und ggf. die Polizei informiert werden.
  • Das bloße Hinterlassen eines Zettels mit Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug reicht nicht aus und gilt ebenfalls als Fahrerflucht.

Wichtig zu beachten ist:

  • Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Der Unfallbeteiligte muss also bewusst gehandelt haben.
  • Eine fahrlässige Fahrerflucht (z. B. wenn man den Unfall nicht bemerkt hat) ist nicht strafbar
  • Bei einem Schaden unter 25 Euro liegt laut aktueller Rechtsprechung keine strafbare Fahrerflucht vor, aber diese Grenze wird sehr schnell überschritten

Um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unfallbeteiligte immer am Unfallort warten oder bei geringfügigen Schäden zumindest innerhalb von 24 Stunden den Unfall bei der Polizei melden.