Einen Zeugenfragebogen findet niemand gern im Briefkasten. Mit ihm möchte die Bußgeldbehörde den tatsächlichen Verursacher eines Verkehrsverstoßes ermitteln. Denn selbst auf Blitzerfotos ist nicht immer zu erkennen, wer das Auto gefahren hat. Für die Fahrerermittlung mittels Zeugenfragebogen gilt jedoch eine Verjährung.
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Mal fährt die Tochter, mal der Onkel und mal der Ehepartner – ein Auto wird häufig nicht nur vom eigentlichen Fahrzeughalter benutzt, sondern auch von anderen Personen. Ist mit dem Auto ein Verkehrsverstoß begangen worden, kann das für die zuständige Behörde zum Problem werden. Die Frage lautet dann: Wer hat das Auto tatsächlich gefahren? Um das herauszufinden, schickt die Behörde in der Regel einen Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter – denn der lässt sich über das Kennzeichen leicht ermitteln. Darin wird der Fahrzeughalter aufgefordert, Angaben zur Person zu machen, die das Auto gefahren ist.
Für das Versenden des Zeugenfragebogens hat die zuständige Behörde nicht endlos viel Zeit. Generell gilt: Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, muss die Behörde sich innerhalb von drei Monaten ab dem Tattag beim Fahrzeughalter melden. Danach kann die Behörde den Fahrer nicht mehr belangen. Ist nicht klar, wer die Ordnungswidrigkeit überhaupt begangen hat, muss die Behörde erst den Zeugenfragebogen für die Fahrerermittlung verschicken, bevor sie einen Bußgeldbescheid mit der Strafe aus dem Bußgeldkatalog ausstellen kann. Auch dieser Zeugenfragebogen muss innerhalb der Drei-Monats-Frist eintreffen. Praktisch für den Fahrzeughalter und den tatsächlichen Fahrer: Während bei Versenden eines Anhörungsbogens die Verjährungsfrist von vorn zu laufen beginnt, setzt die Verjährungsfrist beim Zeugenfragebogen nicht aus. Sie läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen Ordnungswidrigkeit weiter. Somit kann die betroffene Person straffrei davonkommen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nicht identifiziert werden kann.
Ein Beispiel: Es kam am 10. Mai zu einem Verkehrsverstoß mit einem Auto, der Fahrer wurde dabei geblitzt, konnte aber dennoch nicht identifiziert werden. Die Verjährungsfrist für diesen Verstoß läuft dann ab dem 10. Mai drei Monate lang – also bis zum 9. August. Weil der tatsächliche Fahrer erst einmal ermittelt werden muss, verschickt die Bußgeldbehörde zum Beispiel am 30. Mai einen Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter. Die Verjährungsfrist verlängert sich dadurch nicht, sondern endet weiterhin am 9. August. Viel Zeit für Ermittlungen bleibt also nicht, bevor die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Manche Fahrzeughalter hoffen, dass sich die Ordnungswidrigkeit in Luft auflöst, wenn sie die Sache verzögern und den Zeugenfragebogen einfach nicht ausfüllen und zurückschicken. Ganz unberechtigt ist der Gedanke nicht, denn jeder hat das Recht, den Zeugenfragebogen einfach zu ignorieren. Allerdings können dann Konsequenzen folgen: Eine Vorladung ins Polizeipräsidium, um dort Angaben zu machen, Ermittlungen der Polizei im näheren Umfeld oder die Auflage, ab sofort ein Fahrtenbuch zu führen. Allerdings gilt auch hier weiterhin: Die Verjährung wird nicht unterbrochen. All das muss innerhalb der drei Monate ab Tattag stattfinden. Sind Behörde und Polizei in diesem Zeitraum bei der Fahrerermittlung nicht erfolgreich, haben der Fahrzeughalter und der tatsächlicher Fahrer Glück gehabt – denn dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
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