Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Halten und Parken: Regeln und Strafen nach StVO und Bußgeldkatalog

Besonders in Großstädten ist Parkraum oft Mangelware. Die Verlockung ist groß, das eigene Fahrzeug auf dem Bürgersteig zu parken oder kurz vor einer Ausfahrt zu halten. Möglichkeiten für kurze Stopps sind meist rar. Daher schalten nicht nur Lieferfahrzeuge schnell den Warnblinker an, wenn sie in der zweiten Reihe halten. Das falsche Halten und Parken kann allerdings teuer werden: Ordnungsämter stellen die unbeliebten „Knöllchen“ aus, wenn Fahrzeuge widerrechtlich abgestellt werden.

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Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Im Verkehrsrecht gibt es einen Unterschied zwischen Parken und Halten. Wird das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten abgestellt und bleibt der Fahrer in der Nähe des Wagens, hält er. Bleibt das Auto für mehr als drei Minuten stehen, parkt das Fahrzeug. Ausgenommen ist das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen: Das Fahrzeug darf dann auch länger als drei Minuten stehen und parkt trotzdem noch nicht. Die Unterscheidung zwischen Halten und Parken ist damit eindeutig.

Beide Vorgänge zählen zum sogenannten ruhenden Verkehr und werden in der Straßenverkehrsordnung (StVO) näher definiert. An bestimmten Stellen sind Halten und Parken verboten. In der Regel werden Verstöße gegen das Halteverbot vom Bußgeldkatalog nicht so streng bestraft, wie Verstöße gegen das Parkverbot.

StVO: Halten im Verkehrsrecht

Halten und Parken: Was ist der Unterschied? Wo sind halten und parken erlaubt, wo verboten?

Eine Definition für das Halten liefert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), in der es heißt: „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.“ Demnach zählt also das Anhalten an der Ampel oder an einem Zebrastreifen sowie das Warten im Stau nicht als Halten im Sinne dieser Vorschrift. Das Stehenbleiben in zweiter Reihe ist dagegen ein Halten gemäß StVO.

Wo ist Halten verboten?

Grundsätzlich gilt, dass überall dort gehalten werden darf, wo es nicht verboten ist. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 1 StVO eine Auflistung von Bereichen vorgenommen, in denen ein generelles Halteverbot gilt:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
  • in Bereichen von scharfen Kurven
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

Auch das Halten in Feuerwehrzufahrten oder in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten – und wird strenger bestraft, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden. Zudem fordert die StVO alle Verkehrsteilnehmer dazu auf, ihre Fahrzeuge platzsparend abzustellen. Wer mit seinem Fahrzeug so hält, das Platz verschwendet wird, kann ebenfalls ein Knöllchen kassieren.

Neben diesen Verboten untersagt die Straßenverkehrs-Ordnung das Halten auf Autobahnen, auf Kraftfahrstraßen und auf den nebenläufigen Seitenstreifen. Eine Ausnahme ist in Notfällen und Pannen gestattet. Weitere Halteverbotsregelungen können durch Verkehrszeichen sichtbar gemacht werden.

Strafen bei Halteverstößen

Für Halteverstöße sieht der aktuell gültige Bußgeldkatalog unterschiedlich hohe Strafen vor. Bei widerrechtlichem Halten können neben Bußgelder auch Punkte in Flensburg verhängt werden.

HalteverstoßBußgeldPunkte
Halten an einer in § 12 Abs. 1 StVO genannten Stelle20 Euro
– mit Behinderung35 Euro
Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro
– mit Gefährdung80 Euro
– mit Sachbeschädigung 100 Euro
Halten in zweiter Reihe55 Euro
– mit Behinderung70 Euro1
– mit Gefährdung80 Euro1
– mit Sachbeschädigung 100 Euro1
Halten auf Schutzstreifen für Radverkehr55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro1
– mit Gefährdung80 Euro1
– mit Sachbeschädigung100 Euro1
HalteverstoßBußgeldPunkte
Halten an einer in § 12 Abs. 1 StVO genannten Stelle20 Euro
– mit Behinderung35 Euro
Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro
– mit Gefährdung80 Euro
– mit Sachbeschädigung 100 Euro
Halten in zweiter Reihe55 Euro
– mit Behinderung70 Euro1
– mit Gefährdung80 Euro1
– mit Sachbeschädigung 100 Euro1
Halten auf Schutzstreifen für Radverkehr55 Euro
– mit Behinderung 70 Euro1
– mit Gefährdung80 Euro1
– mit Sachbeschädigung100 Euro1

StVO: Parken im Verkehrsrecht

Das Falschparken wird im Verkehrsrecht anders definiert und sanktioniert als das widerrechtliche Halten. Da das Fahrzeug beim Parken für einen längeren Zeitraum verbotenerweise abgestellt wird, sind die Strafen für Parkverstöße höher als für Halteverstöße.

Das Gesetz definiert Parken in § 12 Abs. 2 StVO als Verlassen des Fahrzeugs oder das Halten, wenn es länger als drei Minuten andauert. Als Verlassen des Fahrzeugs gilt jedoch nicht, wenn man zwar aus seinem Fahrzeug aussteigt, es jedoch weiterhin im Auge behält, sodass man es jederzeit wegfahren kann. Allerdings gilt auch hier die Drei-Minuten-Grenze: Wer sein Fahrzeug für mehr als drei Minuten abstellt, der parkt.

Was ist beim Parken zu beachten?

Wer sein Fahrzeug parken möchte, muss dafür grundsätzlich den rechten Seitenstreifen nutzen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten beispielsweise bei Einbahnstraßen oder bei Straßen, auf deren rechter Seite Schienen verlegt sind. In diesen Fällen darf auf der linken Seite geparkt werden.

Wie beim Halten soll auch beim Parken auf ein möglichst platzsparendes Abstellen des Fahrzeugs geachtet werden. Andere Verkehrsteilnehmer müssen genügend Platz zum Ein- und Aussteigen und zum Rangieren haben.

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Wo ist das Parken verboten?

Auch hier gilt: Parken ist grundsätzlich überall dort erlaubt, wo es nicht unzulässig ist. Abgesehen von ausgewiesenen Parkverbotszonen gibt es weitere Orte, an denen das Parken unzulässig ist. Laut § 12 Abs. 3 StVO darf hier nicht geparkt werden:

  • bis zu je fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • vor abgesenkten Bordsteinen

Zu diesen Verboten kommen weitere Einschränkungen für das Parken, die durch ergänzende Parkverbotsregelungen definiert werden.

Sanktionierung bei Parkverstößen

Die nachfolgende Tabelle listet die Strafen für Parkverstöße laut aktuell gültigem Bußgeldkatalog gemäß der StVO-Novelle 2021 auf:

ParkverstoßBußgeldPunkte
Parken an einer in § 12 Abs. 3 StVO genannten Stelle35 Euro
– mit Behinderung35 Euro
– länger als eine Stunde55 Euro
– länger als eine Stunde mit Behinderung55 Euro
– Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz100 Euro1
Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten55 Euro
– mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen100 Euro1
Parken in zweiter Reihe auf Sperrflächen55 Euro
– mit Behinderung80 Euro
1
– mit Gefährdung90 Euro
1
– mit Sachbeschädigung110 Euro1
– länger als 15 Minuten85 Euro1
– länger als 15 Minuten mit Behinderung90 Euro1
Überschreiten der Parkdauer um bis zu 30 Minuten20 Euro
– bis zu eine Stunde25 Euro
– bis zu zwei Stunden 30 Euro
– bis zu drei Stunden 35 Euro
– mehr als drei Stunden 40 Euro
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen10 Euro
– mit Behinderung15 Euro
– länger als drei Stunden20 Euro
In Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen geparkt (Pkw)55 Euro

– mit Behinderung70 Euro
– mehr als drei Stunden70 Euro
Im Fahrraum von Schienen geparkt (Gleisen oder Bahnübergänge)55 Euro
– mit Behinderung70 Euro
1
Parken an Stellen, an denen Halteverbot herrscht25 Euro
– mit Behinderung 40 Euro
– mehr als eine Stunde40 Euro
– mehr als eine Stunde mit Behinderung50 Euro
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz55 Euro
Parken auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen55 Euro
– mit Behinderung70 Euro
– mit Gefährdung80 Euro
– mit Sachbeschädigung100 Euro
– mehr als drei Stunden70 Euro
– mehr als drei Stunden mit Behinderung80 Euro
– mehr als drei Stunden mit Gefährdung80 Euro
– mehr als drei Stunden mit Sachbeschädigung100 Euro
Unzulässiges Parken auf E-Parkplatz55 Euro
Unzulässiges Parken auf Carsharing-Parkplatz55 Euro
ParkverstoßBußgeldPunkte
Parken an einer in § 12 Abs. 3 StVO genannten Stelle35 Euro
– mit Behinderung35 Euro
– länger als eine Stunde55 Euro
– länger als eine Stunde mit Behinderung55 Euro
– Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz100 Euro1
Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten55 Euro
– mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen100 Euro1
Parken in zweiter Reihe auf Sperrflächen55 Euro
– mit Behinderung80 Euro
1
– mit Gefährdung90 Euro
1
– mit Sachbeschädigung110 Euro1
– länger als 15 Minuten85 Euro1
– länger als 15 Minuten mit Behinderung90 Euro1
Überschreiten der Parkdauer um bis zu 30 Minuten20 Euro
– bis zu eine Stunde25 Euro
– bis zu zwei Stunden 30 Euro
– bis zu drei Stunden 35 Euro
– mehr als drei Stunden 40 Euro
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen10 Euro
– mit Behinderung15 Euro
– länger als drei Stunden20 Euro
In Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen geparkt (Pkw)55 Euro

– mit Behinderung70 Euro
– mehr als drei Stunden70 Euro
Im Fahrraum von Schienen geparkt (Gleisen oder Bahnübergänge)55 Euro
– mit Behinderung70 Euro
1
Parken an Stellen, an denen Halteverbot herrscht25 Euro
– mit Behinderung 40 Euro
– mehr als eine Stunde40 Euro
– mehr als eine Stunde mit Behinderung50 Euro
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz55 Euro
Parken auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen55 Euro
– mit Behinderung70 Euro
– mit Gefährdung80 Euro
– mit Sachbeschädigung100 Euro
– mehr als drei Stunden70 Euro
– mehr als drei Stunden mit Behinderung80 Euro
– mehr als drei Stunden mit Gefährdung80 Euro
– mehr als drei Stunden mit Sachbeschädigung100 Euro
Unzulässiges Parken auf E-Parkplatz55 Euro
Unzulässiges Parken auf Carsharing-Parkplatz55 Euro
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