Vermutlich gibt es kaum ein anderes behördliches Dokument, das so viel Enthusiasmus bei jungen Menschen verbreiten kann, wie der Führerschein. Der sogenannte „Lappen“ hat sich mittlerweile zu einer handlichen Plastikkarte weiterentwickelt. Seit 2013 wird der EU-Führerschein im EC-Karten-Format ausgegeben. Doch während man ihn durch theoretische und praktische Prüfungen eher mühsam erlangt, kann er ganz schnell wieder weg sein, wenn man sich nicht an die Verkehrsregeln hält.
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Zum Blitzer-CheckIm allgemeinen Sprachgebrauch werden Führerschein und Fahrerlaubnis häufig gleichbedeutend verwendet. Juristisch gesehen ist das allerdings falsch. In Deutschland darf laut § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nur ein Kraftfahrzeug führen, wer eine Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erhalten hat. Zum Erlangen der Fahrerlaubnis müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden – vor allem das Bestehen der Fahrprüfung.
Um die Fahrerlaubnis nachweisen zu können, wird dem Geprüften ein behördliches Dokument über die erteilte Fahrerlaubnis ausgestellt. Das ist der Führerschein. Diese Unterscheidung ist durchaus relevant. Denn: Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein temporär abgenommen – und danach wieder zurückgegeben. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen wird die grundsätzliche Berechtigung, ein Fahrzeug zu führen, entzogen. Die Fahrerlaubnis muss nach einer Sperrfrist, die durch eine Sperrfristverkürzung verringert werden kann, komplett neu beantragt werden.
Das Fahrverbot ist eine temporäre Strafe, die der Bußgeldkatalog für schwere Verstöße gegen die Verkehrsregeln vorsieht. Dann muss der Führerschein abgegeben werden und das Auto muss in der Regel ein bis drei Monate lang stehen bleiben. In seltenen Fällen haben betroffene Autofahrer die Möglichkeit, das Fahrverbot umzuwandeln. Dann können sie den Führerschein behalten, müssen aber eine hohe Geldsumme zahlen.
Härter ist die gänzliche Entziehung der Fahrerlaubnis, die dauerhaft gilt. Diese kann im Übrigen laut § 111a Strafprozessordnung (StPO) auch vorläufig entzogen werden – etwa noch vor der Hauptverhandlung über einen schweren Regelverstoß im Straßenverkehr, wenn das Urteil sehr wahrscheinlich auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorsehen wird. Wer die Durchsetzung dieses Paragrafen verhindern will, kann seinen Führerschein auch freiwillig abgeben und damit auf die Fahrerlaubnis verzichten.
Wer die Fahrerlaubnis rechtmäßig erlangt und damit den Führerschein erhalten hat, steht in Deutschland noch zwei Jahre unter Beobachtung. In dieser Probezeit werden Verstöße im Straßenverkehr härter bestraft als bei geübten Fahrern. Wer als Fahranfänger massiv oder wiederholt gegen die Regeln verstößt und möglicherweise Unfälle in der Probezeit baut, muss zu einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF). Zeigt auch diese Maßnahme keine Wirkung, kann die Fahrerlaubnis in der Probezeit wieder entzogen werden.
Die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden ohne zeitliche Begrenzung erteilt. Seit dem 19. Januar 2013 werden jedoch alle neu ausgestellten Die Einteilung der Fahrzeugklassen wurde 2013 europaweit modifiziert, sodass es 16 Führerscheinklassen gibt, die auf der Rückseite des Führerscheins aufgelistet sind. Die folgenden Klassen werden ohne zeitliche Begrenzung erteilt:
Die Lkw-Führerscheinklassen werden nur befristet ausgestellt. Die Befristung beträgt in der Regel fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der Führerscheininhaber einen Antrag auf Verlängerung stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über eine positive Eignungsprüfung beizufügen. Dieser Eignungscheck bezieht sich auf die gesundheitlichen Voraussetzungen, insbesondere der Sehfähigkeit. Betroffen von dieser Befristung sind die folgenden Lkw-Klassen:
Seit dem 19. Januar 2013 werden jedoch alle neu ausgestellten Führerscheine mit einem Ablaufdatum von 15 Jahren ausgestellt. Das soll der Fälschungssicherheit des Dokuments dienen. Das Ablaufdatum bezieht sich jedoch lediglich auf den Führerschein als Dokument, nicht auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Das neue Führerscheindokument wird nach dem Ablauf von 15 Jahren neu ausgestellt. Hierfür bedarf es keines neuen Nachweises der Verkehrskenntnisse oder der gesundheitlichen Eignung.
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 ausgetauscht werden. Einen entsprechenden Antrag kann der Führerscheininhaber bei der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
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Zum Blitzer-CheckInhaber eines deutschen Führerscheins brauchen für Fahrten innerhalb der EU keinen internationalen Führerschein, sofern der Führerschein ein sogenannter EU-Führerschein im EC-Karten-Format ist. Ob der deutsche Führerschein auch außerhalb der EU als Nachweis über die Fahrerlaubnis akzeptiert wird, hängt von dem jeweiligen Land ab. Informationen hierzu gibt das Auswärtige Amt.
Achtung: Es kann ein Fahrverbot im Ausland drohen, wenn ein Fahrer dort Verkehrsverstöße begeht. Dann ist die ausländische Polizei dazu berechtigt, den deutschen Führerschein befristet einzubehalten.
Einige Beispiele: Für Kanada wird ein zusätzlicher internationaler Führerschein empfohlen, da hier im Rahmen von touristischen Aufenthalten je nach Provinz ein deutscher Führerschein bis zu sechs Monate anerkannt wird. Bei Reisen in die USA sollte ein internationaler Führerschein beantragt werden, da nicht alle Bundesstaaten den deutschen Führerschein akzeptieren. Für Reisen nach Brasilien, Argentinien, Kolumbien, Chile und Mexiko wird ein internationaler Führerschein empfohlen. In Thailand hingegen ist ein internationaler Führerschein Pflicht für deutsche Autofahrer. Reisende in Japan, Australien oder Neuseeland haben eine beglaubigte Übersetzung ihres Führerscheins mitzuführen.
Wichtig: Wer im Besitz eines deutschen und eines internationalen Führerscheins ist, hat die Fahrerlaubnis in Deutschland mit dem deutschen Führerschein nachzuweisen. Der internationale Führerschein wird in diesem Fall nicht als Nachweis über die Fahrerlaubnis anerkannt.
Der internationale Führerschein kann bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dabei sind der deutsche Führerschein sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild vorzulegen, so § 25a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Kosten belaufen sich auf etwa 15 Euro.
Hinweis: Wer noch keinen EU-Führerschein hat, bekommt bei dieser Gelegenheit automatisch einen im EC-Karten-Format. Dabei ist mit den entsprechenden Mehrkosten zu rechnen.
Wer keinen internationalen Führerschein besitzt, hat grundsätzlich eine Übersetzung des Führerscheins mitzuführen. Diese darf beispielsweise von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs aus dem Staat, der den Führerschein ausstellt, erstellt werden. Zudem sind amtliche Stellen des ausstellenden Staates oder Dolmetscher, die gerichtlich bestellt oder allgemein vereidigt sind, berechtigt, den Führerschein zu übersetzen.
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