Unfälle können im Straßenverkehr leider jederzeit und unerwartet passieren. Autounfälle sind nie vorhersehbar und lassen sich möglicherweise auch bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht immer vermeiden, da ein Unfall nicht nur durch Eigenverschulden, sondern auch durch Fremdverschulden zustande kommen kann. Es ist daher wichtig, sich stets aufmerksam und rücksichtsvoll im Straßenverkehr zu bewegen, um situationsgerecht auf das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagieren und Unfälle vermeiden zu können.
Nach der gesetzlichen Definition laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Verkehrsunfall ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis, das von den Beteiligten nicht gewollt ist und das im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht. Dieses Ereignis kann zu einem Sach- oder Personenschaden führen. Ein Unfall kann dabei auch ohne weitere Beteiligte geschehen. Einen Unfall ohne Fremdschaden nennt man daher Alleinunfall.
Die Unfallursachen sind dabei vielfältig: Verkehrsunfälle können durch diverses Fehlverhalten passieren, beispielsweise durch das Kurve schneiden, das Überholen bei einer unklaren Verkehrslage oder das Unterschreiten des Sicherheitsabstands, was schnell zu einem Auffahrunfall führen kann. Zudem geschehen immer wieder Unfälle aufgrund der Handynutzung am Steuer. Besonders verheerend kann ein Fehlverhalten bei einem Unfall auf der Autobahn sein. Hier können Kollisionen leicht zu Unfällen mit Personenschaden werden und einen Totalschaden am Unfallwagen verursachen. Bewusst oder unbewusst fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr kann schlimmstenfalls einen Unfall mit Todesfolge verursachen, womit der Straftatbestand einer fahrlässigen Tötung erfüllt wäre.
Oft kommen auch Unfälle mit Verkehrsteilnehmern vor, die nicht im Auto unterwegs sind. So fährt beim sogenannten Dooring ein Fahrrad gegen eine Autotür. Auch das ist ein Unfall im Straßenverkehr. Aber selbst bei kleineren Kollisionen, etwa wenn eine Autotür gegen ein anderes Auto stößt, spricht man von einem Unfall. Der Straßenverkehr birgt darüber hinaus noch genug weitere Gefahren, die einen Unfallschaden provozieren können.
Bei Eintreten eines Unfalls gilt es unbedingt, eine Rettungsgasse zu bilden und, wenn nötig, zu helfen. Wichtig ist für jeden, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist: Am Unfallort bleiben, Erste Hilfe leisten und die Polizei informieren. Denn Fahrerflucht nach einem Unfall sowie unterlassene Hilfeleistung werden hart bestraft: nach § 142 StGB sind infolge einer begangenen Fahrerflucht strafrechtliche Konsequenzen in Form von Geldstrafen als auch Haftstrafen möglich.
Egal, in welcher Konstellation man in einen Unfall verwickelt ist – um seine Rechte und Ansprüche als Verkehrsteilnehmer durchzusetzen, solle man rechtzeitig nach dem Unfall einen Rechtsanwalt kontaktieren. Insbesondere, wer unverschuldet in einen Autounfall geraten ist, hat Rechte und Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher. So zahlt etwa die gegnerische Versicherung in der Regel einen Leihwagen nach Unfall. Das eigene Fahrzeug wird in einem Unfall-Gutachten untersucht und der Schaden repariert oder finanziell ausgeglichen.
Was bei der Schadensregulierung nach einem Unfall (inklusive Schadensersatz– und Schmerzensgeld-Forderungen sowie der Schadensmeldung) zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video:
Wichtig: Besondere Fallkonstellationen bei Unfällen im Straßenverkehr bedürfen erst recht einen Anwalt. Das ist zum Beispiel bei einem Unfall im Ausland oder bei einem Unfall auf einer Dienstfahrt mit dem privaten Pkw der Fall.
Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht rechtmäßig verhält, muss laut Bußgeldkatalog mit folgenden Sanktionen rechnen:
Falsches Verhalten nach Unfall | Bußgeld |
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei nur geringfügigem Sachschaden nicht unverzüglich beiseite gefahren | 30 Euro |
– mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Beseitigen von Unfallspuren, bevor notwendige Feststellungen getroffen wurden | 30 Euro |
Nicht ordnungsgemäßes Absichern, Beleuchten oder Kenntlichmachung eines liegengebliebenen Fahrzeugs und dadurch einen anderen gefährdet | 60 Euro |