Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Bußgeldbescheid erhalten? Was Autofahrer nun tun sollten

Anlässe für einen Bußgeldbescheid gibt es viele: Bei Rot eine Kreuzung passiert? Zu schnell gefahren? Handy am Steuer genutzt? Wer beim Fahren gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstößt und von der Polizei bei dieser Ordnungswidrigkeit erwischt wird, muss mit einem Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde rechnen. Dem Adressaten wird beim postalisch zugestellten Bußgeldbescheid mitgeteilt, welcher Verstoß ihm wann und wo zur Last gelegt wird und welche Sanktionen ihn erwarten. Falls vorhanden, sind dem Bußgeldbescheid Beweismittel beigefügt. Bei Geschwindigkeitsverstößen handelt es sich zum Beispiel um ein Blitzerfoto. Achtung: Der Bußgeldbescheid wird nicht per Einschreiben verschickt, sondern landet im Briefkasten.

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Was bei Eingang eines Bußgeldbescheids zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video:

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Wichtig: Eine Besonderheit stellt es dar, wenn der Bußgeldbescheid aus dem Ausland kommt, weil man in einem anderen Land geblitzt wurde. Hier gelten andere Regeln und Gesetze.

Welche Optionen gibt es nach Erhalt eines Bußgeldbescheids?

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, hat zwei Optionen:

  • Zahlen des Bußgeldes
  • Einspruch einlegen
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Wer sich für die Zahlung des Bußgeldes entscheidet, muss den entsprechenden Betrag innerhalb der im Bußgeldbescheid angegebenen Frist bezahlen, sonst folgt eine Mahnung. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Wer die Sanktionen aus dem Bußgeldbescheid nicht annehmen möchte, kann Einspruch einlegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid weist den Adressaten darauf hin, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Dann muss der Bußgeldbescheid nicht bezahlt werden.

Wird diese 14-Tage-Frist für den Einspruch nicht eingehalten, wird der Bescheid rechtskräftig. In jedem Fall ist nicht zu empfehlen, den Bußgeldbescheid einfach zu ignorieren und auf eine Verjährung zu hoffen.

Bußgeldbescheid: Was bedeutet rechtskräftig?

Wird gegen den Bußgeldbescheid nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung Einspruch eingelegt, tritt die Rechtskraft ein. Das hat zur Folge, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Entscheidung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Das gilt sogar dann, wenn nach Ablauf der Frist Formfehler im Bußgeldbescheid entdeckt werden. Nur bei erheblichen Mängeln kann der Bescheid noch nach Ablauf der Frist für unwirksam erklärt werden – ein Beispiel dafür ist ein falscher Name auf dem Bußgeldbescheid.

Welche Gebühren entstehen durch den Bußgeldbescheid?

Neben der verhängten Geldbuße für den Verkehrsverstoß und einer möglichen Bußgelderhöhung entstehen Gebühren und Auslagen, die an die Behörde gezahlt werden müssen. Welche Kosten ein Bußgeldbescheid insgesamt mit sich bringen kann, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video:

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Wie bezahlt man den Bußgeldbescheid?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Bußgeldbescheid zu bezahlen. Wer das Bußgeld nicht auf einmal zahlen kann, sollte sich frühzeitig an die Behörde wenden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dort kann der betroffene Fahrer eine Ratenzahlung beantragen.

Einen Musterantrag auf Ratenzahlung des Bußgeldes finden Sie hier zum Download:

Wer die Geldbuße nicht überweisen möchte, überlegt möglicherweise, die Strafe vor Ort in der zuständigen Behörde zu zahlen. Es besteht keine bundeseinheitliche Regelung, die festschreibt, dass das Bußgeld vor Ort bezahlt werden darf. Daher kann jedes Bundesland eine eigene Regelung treffen. In Berlin dürfen die befugten Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter das Verwarnungsgeld vor Ort annehmen, wenn es sich Verstöße im ruhenden Verkehr – wie Halt- oder Parkverstöße – handelt. Das Verwarngeld darf in diesen Fällen jedoch nicht mehr als 35 Euro betragen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sollte wissen, dass die Angelegenheit damit rechtskräftig ist und nicht mehr angegriffen werden kann. Das heißt: Ein Einspruch ist dann nicht mehr möglich.

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