Einen Anhörungsbogen hatten schon viele Autofahrer in der Hand. Denn: In Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Wird ein Verkehrsverstoß festgestellt, muss der Fahrer die Konsequenzen tragen – nicht der Fahrzeughalter. Was ist ein Anhörungsbogen? Um sicherzugehen, dass sie den tatsächlichen Fahrer identifiziert haben, nutzen die zuständigen Behörden nach § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) den Anhörungsbogen.
Nachdem zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß nachgewiesen wurden, schaut die Behörde auf das aufgenommene Blitzerfoto.
Denn: Das Foto zeigt das Nummernschild des Fahrzeugs, über das der Halter ermittelt werden kann. Ist als Halter eine 40-jährige Frau eingetragen und auf dem Foto eine Frau in etwa diesem Alter zu erkennen, schickt die Behörde einen Anhörungsbogen an die Fahrzeughalterin.
Sie kann sich so zu dem Vorfall äußern und gegebenenfalls die tatsächliche Fahrerin angeben, wenn ein Irrtum vorliegt. Natürlich kann sie auch im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben. Im verschickten Anhörungsbogen werden zudem das Bußgeld laut Bußgeldkatalog, der Tatvorwurf und das vorliegende Beweismittel aufgelistet.
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Zum Blitzer-CheckWurde ein Fahrzeug zum Beispiel geblitzt, wird der Anhörungsbogen zum betroffene Fahrzeughalter geschickt, damit dieser sich zum Verkehrsverstoß äußern kann. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Betroffene können also von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen: Niemand ist verpflichtet, sich selbst oder Angehörige zu belasten. Nach § 111 OWiG ist der Fahrzeughalter nur verpflichtet, im Anhörungsbogen folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:
Zur Veranschaulichung steht hier ein Anhörungsbogen als Muster zum Download zur Verfügung:
Anhörungsbogen richtig ausfüllen: Werden diese Angaben im Anhörungsbogen nicht ausgefüllt, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Wenn diese Angaben aber bereits von der Behörde korrekt ausgefüllt wurden, muss der Anhörungsbogen nicht zurückgesendet werden. Wer darüber hinaus Angaben zum Sachverhalt macht, geht das Risiko ein, dass die Behörde den Tatvorwurf auf Grund neuer Erkenntnisse verschärft. Deshalb ist von weiteren Angaben abzuraten – zumindest, ohne vorher mit einem Anwalt für Verkehrsrecht gesprochen zu haben.
Wird der Anhörungsbogen ignoriert, kann allerdings eine Vorladung zur Polizei folgen. Zudem kann dem Halter auferlegt werden, ein Fahrtenbuch über die Nutzung seines Fahrzeugs zu führen. Noch härtere Strafen erwarten Adressaten, die falsche Angaben im Anhörungsbogen machen.
Anders sieht es aus, wenn man im Anhörungsbogen einen anderen Fahrer angeben kann, um sich selbst zu entlasten. Sollte das Fahrzeug beispielsweise entwendet worden sein, bietet der Anhörungsbogen die Möglichkeit, entlastende Tatsachen vorzutragen. Auch wenn das Fahrzeug verliehen wurde, kann es sinnvoll sein, der Behörde den tatsächlichen Fahrer zu nennen. Der Anhörungsbogen sollte auch ausgefüllt werden, wenn ein Angestellter in einem Dienstwagen geblitzt wurde. In diesen Fällen sollte der Anhörungsbogen mit konkreten Angaben zur Sache an die Behörde zurückgesendet werden.
Nach § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG unterbricht der Anhörungsbogen die mit dem Tatzeitpunkt beginnende dreimonatige Verjährungsfrist des Bußgeldbescheids. Die Frist beginnt dann erneut und beträgt weitere drei Monate. Wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind, unterbricht die Versendung des Anhörungsbogens die Verjährung nur für denjenigen, der im Anhörungsbogen genannt wird.
Gibt die Polizei dem Betroffenen bereits unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß vor Ort die Möglichkeit, sich zu der Angelegenheit zu äußern, ist das bereits als Anhörung zu werten. In dieser Situation hat der Betroffene das Recht, zu schweigen. Sollte zusätzlich ein Anhörungsbogen versendet werden, unterbricht er die Verjährung nicht.
Rechtsanwalt Johannes von Rüden erklärt im Video, ob und wie man den Anhörungsbogen ausfüllen sollte:
Einen Anhörungsbogen verschickt die Behörde, wenn sie der Ansicht ist, den Fahrer bereits identifiziert zu haben und ihn als „Betroffenen“ behandelt. Der Adressat des Anhörungsbogens bekommt so die Möglichkeit, sich zum Vorwurf zu äußern und den eigentlichen Täter anzugeben, falls ein Missverständnis vorliegt. Die Angaben aus dem Anhörungsbogen kann die Behörde dann überprüfen.
Beim Zeugenfragebogen konnte die Behörden den Fahrer noch nicht ermitteln – etwa weil das Blitzerfoto unscharf ist oder sich der Fahrer auf dem Foto keiner Person im Melderegister zuordnen lässt. Der Halter als Adressat soll dabei helfen, den eigentlichen Fahrer zu identifizieren und gilt als Zeuge.
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Zum Blitzer-CheckWeitere Informationen zum Anhörungsbogen finden Sie übrigens auf den Seiten von Bussgeldportal.de.