Zu schnell gefahren, falsch geparkt oder die Vorfahrt missachtet: Bei kleineren Verstößen gegen die Verkehrsregeln spricht man für gewöhnlich von Ordnungswidrigkeiten. Aber was gilt überhaupt als Verkehrsordnungswidrigkeit? Und wo liegt der Unterschied zur Straftat?
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Zum Blitzer-CheckGrundsätzlich zählen geringfügigere Zuwiderhandlungen gegen die StVO (Straßenverkehrsordnung), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als Verkehrsordnungswidrigkeiten. Abzugrenzen sind sie von schwerwiegenden Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wie etwa Körperverletzungen oder fahrlässige Tötung durch Verkehrsunfälle.
Den mit Abstand größten Anteil machen dabei die in § 49 StVO geregelten Verstöße aus. Dort sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken, Abstandsvorschriften und viele weitere typische Verkehrsordnungswidrigkeiten festgelegt.
Wird man bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Rahmen der Verkehrsüberwachung von der Polizei erwischt, erteilt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid, in dem sie ein Strafgeld gemäß dem Bußgeldkatalog verhängt.
Zusätzlich zu den Geldstrafen aus dem Bußgeldkatalog können wiederholte und schwere Verkehrsordnungswidrigkeiten auch mit Punkten in Flensburg geahndet werden. Dort sitzt das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), das in seiner Verkehrssünderkartei Buch über die Missetaten führt. Sammeln sich dort acht Punkte an, wird dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen.
Außerdem hilft das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Übermittlung von Zulassungsdaten den jeweiligen regionalen Behörden bei der Verfolgung von Verkehrssündern. Diese schicken dann z.B. dem Halter eines geblitzten Fahrzeugs einen Zeugenfragebogen, um eine Aussage wegen der Ordnungswidrigkeit zu erhalten und die Richtigkeit der Vorwürfe zu prüfen.
Wichtig: Obwohl es sich bei Bußgeldkatalog und Kraftfahrt-Bundesamt um deutsche Institutionen handelt, sollte man auch Strafzettel aus dem Ausland nicht ignorieren. Zumindest Bußgelder aus dem europäischen Ausland können nämlich auch hierzulande vollstreckt werden.
Des Weiteren ist im OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) für Verkehrsdelikte gesondert geregelt, wann Tateinheit beziehungsweise Tatmehrheit anzunehmen ist. Von Tateinheit spricht man, wenn eine Handlung mehrere Regelungen verletzt. Beispielsweise, wenn man mit überhöhter Geschwindigkeit eine rote Ampel überfährt. Tatmehrheit liegt hingegen vor, wenn der Verkehrsordnungswidrigkeit unterschiedliche Handlungen zugrunde liegen – etwa, wenn man zu verschiedenen Zeitpunkten vom gleichen Blitzer erwischt wird.
Was zunächst nach Haarspalterei klingt, macht bei der Berechnung des Bußgelds einen großen Unterschied: Liegt nämlich Tateinheit vor, zahlt der Verkehrssünder lediglich für den schwereren Verstoß ein Bußgeld. Bei Tatmehrheit können gleich mehrere Strafen drohen.
Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich Ordnungswidrigkeiten in ihrer Schwere klar von Straftaten. Auch die Verjährung fällt mit drei Monaten wesentlich kürzer aus als bei größeren Delikten. Zudem gilt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das sogenannte Opportunitätsprinzip. Das heißt, dass die Verfolgung und Ahndung im „pflichtgemäßen Ermessen“ des zuständigen Beamten liegt. Auf gut deutsch bedeutet das: Bleibt man bei einer Verkehrskontrolle charmant, einsichtig und höflich, kann die Polizei von der Verhängung eines Bußgelds absehen.
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