Verstößt man gegen die gültigen Verkehrsregeln, folgt die Strafe auf dem Fuß. Welches Vergehen wie geahndet wird, ergibt sich aus zahlreichen Gesetzen. Darunter etwa die StVO (Straßenverkehrsordnung), das StVG (Straßenverkehrsgesetz), der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog (BKatV) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Um den Behörden einen schnellen Überblick über dieses Wirrwarr zu ermöglichen, erging 2002 der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI).
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Zum Blitzer-CheckErlassen wurde der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog 2002 vom KBA (Kraftfahrt-Bundesamt). Am 09.11.2021 erfolgte die letzte, bis heute gültige Überarbeitung. Konträr zum Bußgeldkatalog handelt es sich beim Tatbestandskatalog nicht um ein Bundesgesetz, sondern um einen vom KBA durchgeführten Verwaltungsakt. Dieser bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat – ist deshalb aber auch jedem Bundesgesetz untergeordnet. Das heißt konkret, dass keine der Regelungen im Tatbestandskatalog im Widerspruch zu Bundesgesetzen stehen darf. Inhaltlich kommt es dennoch hin und wieder zu kleineren Abweichungen, da Tatbestandskatalog und Gesetze in unterschiedlichen Intervallen aktualisiert werden.
Trotz dieser geringeren Rangordnung dient der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog in der Praxis als wichtigstes Handwerkszeug bei der Ahndung von Verkehrsdelikten. Denn im BT-KAT-OWI sind die in StVO, StVG, BKatV und anderen Gesetzen verstreuten Regeln katalogisiert und nach Schwere und Folgen geordnet.
Mit über 449 Seiten fällt der Tatbestandskatalog dadurch mehr als dreimal so umfangreich aus wie etwa der Bußgeldkatalog (127 Seiten). Das liegt vor allem daran, dass im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Verkehrsordnungswidrigkeiten wesentlich genauer unterteilt und in ihrer Schwere bemessen werden – alleine die Tabellen, in denen die Bußgelder nach Tatbestand und Schwere geordnet sind, umfassen 54 Seiten.
Jedem einzelnen Vergehen ist im BT-KAT-OWI eine Tatbestandsnummer (TBNR) zugeordnet anhand derer sich das exakte Delikt in Kurzform ausdrücken lässt. So umfasst allein der Tatbestand des Falschparkens im Tatbestandskatalog dutzende Tatbestandsnummern. Im Speziellen kostet beispielsweise das Parken vor einer Grundstückseinfahrt zunächst 10 Euro (TBNR: 112292). Behindert man durch das widerrechtliche Parken ein Fahrzeug bei der Ausfahrt, steigt das Bußgeld auf 15 Euro (TBNR 112293), parkt man länger als drei Stunden vor der Zufahrt werden 20 Euro fällig (TBNR: 112294). Kommen drei Stunden Parkzeit und Behinderung zusammen sind es sogar 30 Euro (TBNR: 11295).
Analog erfolgt diese Unterteilung für alle weiteren Vergehen aus StVO, StVG, BKatV und weiteren Gesetzen. So sind Verstöße gegen das Handyverbot während des Fahrens in den Tatbestandsnummern 123621 bis 123631 geregelt. Die Tatbestandsnummern für Geschwindigkeitsüberschreitungen aller Art nehmen die 141222 bis 141727 in Anspruch.
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