Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Das Rechtsfahrgebot

Sowohl auf Autobahnen als auch auf Kraftfahrstraßen gilt das sog. Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO. Dies bedeutet, dass die linke Fahrspur nicht grundlos genutzt werden darf und somit frei zu halten ist, § 7 Abs.1 StVO.
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bestraft werden.
Auch der Sicherheitsabstand ist beim befolgen des Rechtsfahrgebots unbedingt einzuhalten.

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Wo gilt das Rechtsfahrgebot?

Nach §2 Abs. 2 StVO sind Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen angewiesen, in der Regel die rechte Fahrspur zu nutzen. Das Rechtsfahrgebot bezieht sich hier auf die Fahrspuren und nicht etwa die Asphaltfläche, es ist also ratsam einen Abstand von einem Meter zum Fahrbahnrand einzuhalten.

Vom Rechtsfahrgebot kann nach §7 StVO abgewichen werden, bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen. Auch in geschlossenen Ortschaften und in der Stadt können Kraftfahrzeuge bis 3,5t gem. § 7 Abs. 3 StVO frei wählen, welchen Fahrstreifen sie befahren wollen.

Welche Strafen drohen mir, wenn ich das Rechtsfahrgebot nicht einhalte?

In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot.

Es kann ein Bußgeld von 80€ und ein Punkt im Fahreignungsregister drohen, wenn man auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit mehreren Fahrspuren in dieselbe Richtung, grundlos den linken Fahrstreifen benutzt und dadurch den Verkehr behindert.
Das gleiche gilt außerhalb geschlossener Ortschaften mit mehr als zwei Spuren in eine Fahrtrichtung.

Grundsätzlich soll bei Straßen mit mehr zwei Fahrstreifen stets die rechte Fahrspur benutzt werden. Durchgängiges Fahren auf der Mittelspur ist dann erlaubt, wenn auf dem rechten Fahrstreifen regelmäßig Fahrzeuge fahren und durch das Fahren in der Mitte der Verkehr nicht behindert wird.

Wenn man den rechten Fahrstreifen deutlich länger als 20 Sekunden befahren kann, sollte laut gerichtlichen Entscheidungen das Rechtsfahrgebot befolgt werden.

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