Die Teilnahme am Straßenverkehr ist häufig mit Stress verbunden – vor allem in größeren Städten. Im Berufsverkehr kosten Staus Zeit und Nerven, man muss zu einem wichtigen Termin, die Kinder quengeln auf dem Rücksitz oder man will einfach nur schnell nach Hause.
Manche Fahrzeugführer reagieren dann unverhältnismäßig emotional auf Fehler von anderen Verkehrsteilnehmern. Und weil man in diesen Situationen die anderen gern für die Idioten hält, kann es zu Handzeichen oder Ausrufen kommen, die mehr als nur unhöflich sind und als Beleidigungen im strafrechtlichen Sinne gelten.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckAls Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gilt die „Kundgabe der eigenen Missachtung gegenüber einer anderen Person“. Die Kundgabe kann dabei sowohl wörtlich als auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, zum Beispiel durch den sogenannten Stinkefinger.
Die Beleidigung ist nach § 185 StGB eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet wird. Da es sich bei der Beleidigung um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt, muss das Opfer einen Strafantrag bei einer Strafverfolgungsbehörde stellen. Über das Strafmaß entscheidet anschließend ein Richter in seinem Urteil.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckNein, verbindliche Geldstrafen sind für Beleidigungen nicht festgelegt. Auch wenn auf Grund vorheriger Urteile gewisse Beträge für bestimmte Beleidigungen üblich sind, berücksichtigt der Richter bei der Strafzumessung die persönlichen Umstände des Täters. Wird eine Geldstrafe verhängt, legt der Richter Tagessätze fest, deren Anzahl sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen richtet, das dem Täter pro Tag zur Verfügung steht.
Die Beleidigung von Amtsträgern ist kein eigener Straftatbestand. Die Beamtenbeleidigung wird daher lediglich als einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bestraft.
Seit der Systemreform im Jahr 2014 werden für eine Beleidigung im Straßenverkehr keine Punkte mehr im Fahreignungsregister in Flensburg verhängt.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckZwar droht nach einer Beleidigung im Straßenverkehr nach bisheriger Rechtsprechung keine Entziehung der Fahrerlaubnis, allerdings kann das Gericht nach § 44 StGB ein zeitweiliges Fahrverbot mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten verhängen, wenn es das für erforderlich hält, um auf den Täter einzuwirken.
Zwar ist eine verbindliche Aussage über die zu erwartende Strafe bei Beleidigung im Straßenverkehr nicht möglich. Man kann sich jedoch an folgender Tabelle orientieren, die sich auf die bisherigen Rechtsprechung stützt.
Beleidigung | Geldstrafe |
Zunge herausstrecken | 150 € |
Vogel zeigen | 750 € |
Scheibenwischer Geste | 1.000 € |
Arschloch | 1.000 € |
Dreckssau | 1.000 € |
Wichser | 1.000 € |
(blöde) Schlampe | 1.900 € |
Stinkefinger | 4.000 € |
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-Check