Nur einmal über die rote Ampel gefahren oder die zulässige Geschwindigkeit überschritten, schon erhält man einen Geldstrafe gemäß Bußgeldkatalog samt Fahrverbot. Doch möglicherweise lässt sich die Strafe abmildern. Nämlich dann, wenn es sich beim Verstoß gegen die Verkehrsregeln um Augenblicksversagen gehandelt hat.
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Zum Blitzer-CheckUm ein Augenblicksversagen geltend zu machen, ist ein Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid nötig. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eingelegt werden, dann landet der Fall vor Gericht. Dort sollte man sich unbedingt von einem Verkehrsrechtsanwalt vertreten lassen, um die Chancen auf ein positives Urteil zu maximieren.
Nach einer Entscheidung des OLG (Oberlandesgericht) Hamm muss es sich beim Augenblicksversagen um ein „sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“ handeln. Das heißt konkret, dass dem Verstoß nur ein kurzer Moment zugrunde liegen darf und im übrigen Verhalten eine Sorgfalt erkennbar sein muss. Außerdem verweist die Formulierung „unter gegebenen Umständen“ darauf, dass Augenblicksversagen immer fallbezogen zu entscheiden ist.
Um mit seinem Einspruch Erfolg zu haben, muss man also im speziellen Fall das Augenblicksversagen begründen. Hierbei ist vor allem wichtig, dass externe Faktoren zur Verletzung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr geführt haben. Bloße Unachtsamkeit genügt nicht als Begründung. Auch darf es sich um kein langanhaltendes Vergehen gegen die StVO (Straßenverkehrsordnung) handeln – zum Beispiel bei längerer Nicht-Einhaltung des Mindestabstands oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung. Schlussendlich darf man auch nicht durch fahrlässige Handlungen selbst Schuld am Augenblicksversagen sein – etwa wenn man während der Fahrt telefoniert.
Im Folgenden sind einige Fälle gelistet, in denen zugunsten des Verkehrssünders auf Augenblicksversagen entschieden wurde.
Keinen Erfolg hatten Einsprüche, bei denen die Fahrer zum Beispiel mit ihren Mitinsassen stritten, mit den Gedanken woanders waren oder durch Sonneneinstrahlung geblendet wurden. Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h in einer 30 km/h-Zone wurde nicht als Augenblicksversagen gewertet.
Wichtig: Auch wenn das Gericht zugunsten des Verkehrssünders auf Augenblicksversagen entscheidet, entfällt die Strafe nicht komplett. Es kann lediglich ein Fahrverbot umgangen werden. Eine Verringerung von Bußgeldern oder Punkten in Flensburg ist möglich, aber seltener.
Nicht nur für die eigene Strafe ist die Anerkennung des Augenblicksversagens von großer Bedeutung. Baut man beispielsweise einen Unfall durch seine Unachtsamkeit, weigert sich die Versicherung häufig zu zahlen – insbesondere dann, wenn Fahrlässigkeit vorlag. Entscheidet das Gericht jedoch auf Augenblicksversagen, muss die Versicherung den Schaden ersetzen.
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