Um sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden und Sanktionen zu vermeiden, müssen beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren einige Regeln befolgt werden. Erfahren Sie hier, was bei diesen Vorgängen zu beachten ist.
Geblitzt worden?
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Zum Blitzer-CheckGesetzlich geregelt ist das Abbiegen in § 9 StVO und ist damit eine wichtige Verkehrsregel. Wer abbiegt, muss vor allem rechtzeitig den Blinker in die gewünschte Richtung setzen und seine Absicht damit deutlich ankündigen. Vor dem Einordnen und vor dem Abbiegen muss auf den nachfolgenden Verkehr geachtet werden.
Außerdem besteht beim Abbiegen die Verpflichtung, den entgegenkommenden Verkehr oder Rechtsabbieger durchfahren zu lassen – auch Schienenfahrzeuge, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter, die auf oder neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung fahren wie der Abbiegende.
Denken Sie ab Juni 2019 unbedingt an die Neuerung des Absatzes 3, der jetzt wie folgt lautet:
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“
Wer nach rechts abbiegen will, ordnet sein Fahrzeug möglichst weit rechts ein. Beim Rechtsabbiegen sollte besonders auf Verkehrsteilnehmer geachtet werden, die rechts am Fahrzeug vorbeifahren, beispielsweise Fahrradfahrer. Die Nichtbeachtung von Radfahrern ist eine der häufigsten Unfallursachen beim Rechtsabbiegen.
Außerdem muss auf Fahrzeuge geachtet werden, die von einem Sonderfahrstreifen kommen – sie haben in der Regel Vorfahrt.
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Zum Blitzer-CheckGelegentlich ist an Ampeln, an denen rechts abgebogen werden darf, ein grüner Pfeil auf schwarzem Grund zu sehen.
Dieser grüne Pfeil erlaubt es Rechtsabbiegern auch dann abzubiegen, wenn die Ampel auf Rot steht. Dies entbindet den Fahrzeugführer jedoch nicht, sein Fahrzeug zunächst an der Haltelinie zum Stehen zu bringen und nach Fußgängern oder Radfahrern Ausschau zu halten.
Hinweis: Der grüne Pfeil verpflichtet jedoch nicht zum Abbiegen.
Beim Linksabbiegen gibt es weit mehr zu beachten als beim Rechtsabbiegen. Wer nach links abbiegen will ordnet sein Fahrzeug bis zur Mitte bzw. auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links ein.
Befinden sich auf der Straße längs verlegte Schienen, darf man sich zum Linksabbiegen nur dann darauf einordnen, wenn dadurch kein Schienenfahrzeug behindert wird.
Sowohl vor dem Einordnen zum Abbiegen als auch unmittelbar vor dem Abbiegen muss auf den nachfolgenden Verkehr geachtet werden. Ist eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen, kann man einfach abbiegen – etwa auf einer Linksabbiegerspur an einer Ampel.
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Zum Blitzer-CheckBerücksichtigen Sie beim Linksabbiegen, dass die auf der zu überquerenden Straße befindlichen Fahrzeuge Vorfahrt haben, Sie müssen also eine entsprechende Lücke zum Überqueren abpassen. Das Nichtabwarten einer Lücke ist eine sehr häufige Unfallursache.
Bei Kreuzungen mit Ampeln für jede Fahrtrichtung darf abgebogen werden, sobald die Ampel mit dem grünen Pfeil nach Links auf Grün steht.
Bei Kreuzungen mit lediglich einer Ampel für alle Fahrtrichtungen, sind beim Linksabbiegen die Vorfahrtsregeln zu befolgen und auf eine Lücke im Gegenverkehr zu warten.
Fahrzeuge, die von Sonderfahrstreifen kommen, haben Vorfahrt.
Wichtig: Achten Sie beim Abbiegen insbesondere auf Fußgänger!
Beim Abbiegen in ein Grundstück muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein.
Wer links in ein Grundstück einbiegen möchte, hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, den Blinker zu setzen und seine Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr zu erfüllen. Fußgänger, die eine Einfahrt überqueren, müssen abgewartet werden.
An großen Kreuzungen kommt es häufig dazu, dass aus beiden Fahrtrichtungen Linksabbieger in der Kreuzung stehen. Sie sind verpflichtet, voreinander abzubiegen. Dieses sogenannte tangentiale Abbiegen wurde im Jahr 1992 in die StVO eingeführt, um zu verhindern, dass sich Linksabbieger gegenseitig blockieren.
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Zum Blitzer-CheckDie Verpflichtung zum tangentialen Abbiegen entfällt, wenn die Verkehrslage oder die Ausgestaltung der Kreuzung es erfordern, erst abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
Ein nichttangentiales Linksabbiegen ist beispielsweise dann geboten, wenn die beiden Fahrbahnen durch breite bauliche Trennung sehr weit voneinander entfernt sind. Beim nichttangentialen Abbiegen fahren die Linksabbieger zunächst aneinander vorbei und biegen hinter dem entgegenkommenden Linksabbieger ab.
Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad kann auf das Einordnen verzichtet werden, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung auf dem rechten Fahrbahnrand überquert werden soll. Beim Überqueren muss der Fahrradfahrer auf den Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen achten.
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Zum Blitzer-CheckWer beim Abbiegen die Straßenverkehrsregeln nicht einhält, hat mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zu rechnen.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert | 5 € | |
Blinker nicht gesetzt | 10 € | |
Abbiegen ohne ordnungsgemäßes und rechtzeitiges Einordnen | 10 € | |
-mit Gefährdung | 30 € | |
-mit Sachbeschädigung | 35 € | |
Abbiegen, ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben | 10 € | |
-mit Gefährdung | 30 € | |
-mit Sachbeschädigung | 35 € | |
Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überqueren und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachten oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt | 15 € | |
-mit Behinderung | 20 € | |
-mit Gefährdung | 25 € | |
-mit Sachbeschädigung | 30 € | |
Beim Abbiegen Fahrzeuge nicht durchfahren lassen | 20 € | |
-mit Gefährdung | 70 € | 1 |
Beim Abbiegen auf Fußgänger keine besondere Rücksicht nehmen und diese dadurch gefährden | 70 € | 1 |
Nicht voreinander abbiegen beim Linksabbiegen | 10 € | |
-mit Gefährdung | 70 € | 1 |
Beim Abbiegen in ein Grundstück andere Verkehrsteilnehmer gefährden | 80 € | 1 |
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Zum Blitzer-CheckDas Rückwärtsfahren gehört zu den schwierigeren Disziplinen beim Autofahren. Der Fahrer hat dabei häufig nur eine eingeschränkte Sicht, sodass bei diesem Verkehrsvorgang ein besonderes Maß an Vorsicht und Aufmerksamkeit erforderlich ist.
In § 9 Abs.5 StVO heißt es dazu, dass beim Wenden die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Gegebenenfalls hat sich der Fahrer von außen einweisen zu lassen.
Wer rückwärts fährt, sollte Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten und sich bremsbereit halten. Auf eine vermeintliche Vorfahrt verzichtet man im Zweifelsfall besser.
Wer beim Rückwärtsfahren den Rückraum nicht vollständig einsehen kann, sollte sich von einem Einweiser unterstützen lassen, weil er andernfalls grob verkehrswidrig handelt.
Die StVO verbietet das Rückwärtsfahren explizit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
An unübersichtlichen Stellen sollte nicht ohne eine Hilfsperson rückwärts gefahren werden, die vor möglichen Gefahren warnt.
In Einbahnstraßen darf nur zum Ein- und Ausparken rückwärts gefahren werden. Allerdings gilt auch hier höchste Vorsicht. Das OLG Düsseldorf sprach in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 einem Fahrzeugführer wegen eines Unfalls beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße die Haftung zu 100 Prozent zu. Der Fahrer hatte in einer Einbahnstraße den Parkplatz zunächst verpasst und fuhr anschließend rückwärts zu dem Parkplatz. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem ausparkenden Fahrzeug.
Das OLG Düsseldorf befand dazu, dass auch beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße § 9 Abs.5 StVO gilt. Außerdem habe der Ausparkende nicht mit einer Nutzung der Einbahnstraße in der falschen Richtung rechnen müssen.
Rückwärtsfahren ist dann zulässig, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Außerdem kann es zu Situationen kommen, in denen ein Rückwärtsfahren unausweichlich ist, beispielsweise in engen Straßen, in denen zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren können. Wer zurücksetzen muss, hängt davon ab, wem das Rücksetzen am ehesten zuzumuten ist. Dabei spielen sowohl die Wendigkeit eines Fahrzeugs als auch die Distanz zur nächsten Ausweichstelle eine entscheidende Rolle.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Rückwärtsfahren und Zurücksetzen häufig als gleichbedeutend verwendet. Allerdings besteht hier ein großer Unterschied, der sich insbesondere beim Bußgeld bemerkbar macht.
Rückwärtsfahren im Sinne des § 9 Abs.5 StVO ist das Bewegen des Fahrzeugs im fließenden Verkehr entgegen der Fahrtrichtung.
Ein Zurücksetzen liegt dagegen dann vor, wenn das Fahrzeug im ruhenden Verkehr im Rückwärtsgang bewegt wird. In diesem Fall unterliegt der Fahrer lediglich der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO, die besagt, dass bei der Teilnahme im Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme geboten sind.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr | 35 € | |
Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Rückwärtsfahren | 80 € | 1 |
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Zum Blitzer-CheckVerfahren? Etwas vergessen? Manchmal lässt sich ein Umkehren nicht vermeiden. Wendemanöver im fließenden Verkehr sind allerdings riskant, deshalb fassen wir hier noch einmal die wichtigsten Regeln für Sie zusammen.
Nach § 9 Abs.5 StVO muss der Wendevorgang so durchgeführt werden, dass man dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Es gilt also zunächst einzuschätzen, ob das Wenden den übrigen Verkehr behindern könnte. Ist das der Fall, muss der Wendevorgang an einer anderen Stelle vorgenommen werden.
Da man beim Wendevorgang die eigene und die gegenüberliegende Fahrbahn nutzt, muss man beide Richtungen im Blick haben.
Auch beim Wenden wird der Blinker gesetzt, um den anderen Verkehrsteilnehmern die Fahrtrichtung anzuzeigen. Außerdem müssen die geltenden Vorfahrtsregeln beachtet werden.
Außerdem ist darauf zu achten, dass die geltenden Vorfahrtsregeln beachtet werden.
Wer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglichst gering halten möchte, sollte einfach den nächsten Supermarktparkplatz ansteuern oder einmal um den Block fahren.
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Zum Blitzer-CheckWer für den Wendevorgang keinen Umweg in Kauf nehmen möchte, kann eine Wendung in drei Schritten auf der Straße vornehmen – natürlich nur dann, wenn er dabei keine durchgezogene Linie überfährt oder gegen andere Verkehrsregeln verstößt.
Im ersten Schritt schlägt man das Lenkrad vollständig in die gewünschte Richtung ein und fährt das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn. Eventuell kann der Wendekreis vergrößert werden, indem man zunächst einen Schlenker in die entgegengesetzte Richtung macht.
Im zweiten Schritt wird das Lenkrad in die entgegengesetzte Fahrtrichtung eingeschlagen und das Fahrzeug rückwärts so weit wie möglich nach hinten gefahren.
Im dritten Schritt schlägt man das Lenkrad erneut in die entgegensetzte Richtung ein. Sobald die Fahrbahn frei ist, kann die Fahrt fortgesetzt werden.
Wichtig: Bei diesem Vorgang müssen Sie immer der Blinker setzen und die geltenden Vorfahrtsregeln beachten.
Das Wenden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist nach § 18 Abs.7 StVO ausdrücklich verboten.
Das Wenden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist nach § 18 Abs.7 StVO ausdrücklich verboten.
Wird eine mehrspurige Fahrbahn durch eine durchgezogene Linie getrennt, darf diese Linie nicht überfahren werden – auch nicht teilweise. Das Wenden über eine durchgezogene Linie ist also nicht erlaubt.
Wer beim Wenden die geltenden Straßenverkehrsregeln nicht einhält, muss mit folgenden Sanktionen rechnen:
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Überfahren einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) | 10 € | |
Nichtbeachten des Wendeverbots (Zeichen 272) | 20 € | |
Wenden auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße | 75 € | 1 |
Beim Wenden einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden | 80 € | 1 |
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