Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Unverschuldete Geschädigte haben in vielen Fällen einen Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall im Straßenverkehr. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen und wie sich Schadensersatz von Schmerzensgeld abgrenzt, lesen Sie hier.
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Jetzt kostenlos prüfenEin Autounfall kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen: sowohl körperliche Verletzungen als auch große materielle Schäden. Menschen, die unverschuldet geschädigt wurden, fragen sich natürlich, wie ihr Schaden ausgeglichen werden kann. Es gibt Möglichkeiten, bei einem unverschuldeten Unfall Ansprüche geltend zu machen: Betroffene können Anspruch auf Schadenersatz nach einem Unfall oder Schmerzensgeld verlangen beziehungsweise einklagen.
Schmerzensgeld soll vor allem einen immateriellen Schaden ausgleichen. Zu immateriellen Schäden zählen schwere Verletzungen oder auch der Tod eines Menschen. Schmerzensgeld wird auch für medizinische Behandlungen bezahlt, die aufgrund des Unfalls im Straßenverkehr notwendig geworden sind. Schadensersatz soll hingegen materielle Schäden ausgleichen. Zum Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall kommt es beispielswiese, wenn ein geschädigtes Auto repariert werden muss, zum Beispiel auch nach einem Unfall auf einer Dienstfahrt mit dem privaten Pkw.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz nach Unfall ist, dass den Geschädigten keine Schuld trifft und die Kosten, die nach einem Verkehrsunfall entstanden sind, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängen oder direkte Folgen davon sind. Ob das der Fall ist, lässt sich in der Regel anhand der Straßenverkehrsordnung (StVO) klären. Wichtig ist es, immer die Polizei zu rufen – ist der Unfall auch noch so klein – um die Schuldfrage zu klären. Liegt auf beiden Seiten eine Mitschuld vor, muss geprüft werden, ob teilweise Anspruch auf Schadensersatz nach dem Unfall besteht.
Gemäß § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verjähren Schadensersatzansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Unfall geschehen ist und der Geschädigte erfahren hat, wer der Schädiger war. Wer Schadensersatzansprüche nach einem Autounfall geltend machen will, sollte daher nicht zu lange zögern, seine Rechte durchzusetzen.
Den Schadensersatz nach Unfall zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte den durch den Unfall herbeigeführten Schaden nachweisen kann. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss jeder Halter eines Kraftfahrzeugs abgeschlossen haben – dazu ist man gesetzlich verpflichtet. Dadurch abgedeckt sind in der Regel folgende Schäden:
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, einen Vertrag mit einer sehr hohen Deckung abzuschließen – möglichst mindestens mit 50 bis 100 Millionen Euro – denn solche Summen können durchaus bei schweren Unfällen zusammenkommen, wenn nach einem Unfall Schadensersatz gefordert wird.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem entstandenen Schaden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zahlt beispielsweise die Reparaturkosten des Wagens des Geschädigten. Gezahlt wird natürlich nur die Reparatur des Schadens, der durch den Unfall entstanden ist. Die Ausbesserung weiterer, bereits existierender Mängel am Auto muss der Geschädigte selbst zahlen.
Wichtig zu wissen: Geschädigte sollten Ihren Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall sofort der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung melden. Noch wichtiger: Unterschreiben Sie keine unverständlichen Formulare oder generelle Abtretungserklärungen von Werkstätten oder Mietwagenunternehmen. Lassen Sie sich unbedingt umfassend rechtlich beraten; vor allem dann, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Forderung ablehnt. Sind Ihre Ansprüche berechtigt, muss die Versicherung bei unverschuldetem Unfall auch die Anwaltskosten tragen.
Auch bei einem Fahrradunfall ist Schadensersatz möglich. Ist ein Fahrradfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, kann er von der Haftpflichtversicherung der Gegenseite Schadensersatz für die Schäden am Fahrrad verlangen. Andersherum deckt die Versicherung aber nicht: Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nur den Schaden, der mit dem versicherten Fahrzeug entstanden ist. Entsteht beispielsweise ein Schaden, wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist und selbst einen Unfall baut, hat das nichts mit der Kfz-Haftpflichtversicherung zu tun. Für diese Fälle bräuchte man eine Privathaftpflichtversicherung.
Wurde ein Mensch unverschuldet bei einem Verkehrsunfall verletzt – körperlich oder auch seelisch – spricht man in der Regel nicht von einem Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall, sondern von Schmerzensgeld. Geht die Verletzung über eine Bagatelle hinaus, stehen die Chancen in der Regel gut, Ansprüche geltend machen zu können.
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