Über die Rettungsgasse sollten alle Autofahrer Bescheid wissen. Wie man sie richtig bildet und was es dabei zu beachten gibt, ist jedoch nicht jedem klar. Erfahren Sie hier, worauf es bei der Rettungsgasse ankommt.
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Jetzt kostenlos prüfenDie Rettungsgasse heißt laut Straßenverkehrsordnung (StVO) eigentlich freie Gasse; benutzt wird dieser amtliche Begriff aber selten bis nie. Die Rettungsgasse meint einen Fahrweg, den Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn freimachen müssen, um Rettungskräfte durchzulassen. Der freie Fahrtweg muss dabei so breit sein, dass große Feuerwehrfahrzeuge, Bergefahrzeuge oder auch Schneepflüge Platz haben.
Es gilt: Bei Stau Rettungsgasse bilden! Denn was viele nicht wissen: Die Rettungsgasse muss außerorts immer gebildet werden, wenn ein Stau entsteht oder der Verkehr nur in Schrittgeschwindigkeit fließt. Das heißt, die Rettungsgasse muss auch dann vorhanden sein, wenn nicht bereits ein Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeug naht. Grundlage dafür ist § 11 Absatz 2 StVO. Der Sinn dahinter ist der, dass es häufig nicht mehr möglich ist, die Rettungsgasse zu bilden, wenn die Autos beispielsweise im Stau bereits dicht an dicht hinter- und nebeneinander stehen. Rettungsfahrzeuge stecken dann fest und erreichen den Ort des Unfalls nicht schnell genug – und das kann Leben gefährden.
Die präventive Rettungsgasse muss nur auf der Autobahn oder einer Straße außerhalb geschlossener Ortschaften mit mindestens zwei Fahrbahnen bei Stau gebildet werden. Innerorts sind Fahrzeugführer jedoch ebenfalls verpflichtet, sofort Platz zu machen, wenn sich Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn nähern.
Die Rettungsgasse muss bei mindestens zwei Fahrstreifen in dieselbe Richtung immer bei Stau gebildet werden. Der freizumachende Weg muss zwischen dem am weitesten links gelegenen und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen entstehen.
Viele Autofahrer tun sich schwer, die Rettungsgasse zu bilden, weil sie nicht wissen, auf welcher Seite sie sich einzuordnen haben. Daher kommen hier die Regeln für die Rettungsgasse für unterschiedlich viele Spuren auf der Fahrbahn:
Tipp: Wo man eine Rettungsgasse bilden muss, merkt man sich am einfachsten mithilfe der eigenen rechten Hand: Wer den Daumen abspreizt, sieht, wo die Rettungsgasse entlangführen muss.
Wer die Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 49 Absatz 1 Nr. 11 StVO. In diesem Fall wird eine Geldbuße beziehungsweise ein Verwarngeld fällig. Es kann aber auch zu einer strafrechtlichen Konsequenz kommen, wenn eine schwerwiegende Behinderung vorliegt. Welche Strafe beim nicht bilden einer Rettungsgasse oder dem Durchfahren einer Rettungsgasse drohen, regelt der Bußgeldkatalog.
Rettungsgasse nicht gebildet | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Auf Autobahn oder Außerortsstraße keine Rettungsgasse gebildet, obwohl Verkehr stockte. | 200 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Behinderung | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Gefährdung | 280 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Keine freie Bahn für Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Martinshorn gebildet | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Gefährdung | 280 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Unberechtigtes Befahren der Rettungsgasse | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Behinderung | 280 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Gefährdung | 300 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Unfall | 320 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Rettungsgasse nicht gebildet | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Auf Autobahn oder Außerortsstraße keine Rettungsgasse gebildet, obwohl Verkehr stockte. | 200 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Behinderung | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Gefährdung | 280 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Keine freie Bahn für Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Martinshorn gebildet | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Gefährdung | 280 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Unberechtigtes Befahren der Rettungsgasse | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Behinderung | 280 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Gefährdung | 300 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
…mit Unfall | 320 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Nein. Die Rettungsgasse darf ausschließlich von Polizei- und Hilfsfahrzeugen befahren werden – das betrifft Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- oder Abschleppfahrzeuge. Alle anderen Fahrzeuge müssen mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie die Rettungsgasse nutzen. Laut ADAC wird darüber diskutiert, ob man Motorradfahrern das Durchfahren der Rettungsgasse erlauben sollte. Das könne sinnvoll sein, um durch das Vorbeifahren der Motorräder den Verkehrsstau zu entlasten. Andererseits berge es jedoch die Gefahr, dass sich die Motorradfahrer am Ende der Rettungsgasse selbst stauen. Außerdem wolle man verhindern, dass Autofahrer dem Beispiel der Motorradfahrer folgten.
Im Gespräch ist auch immer wieder, den Standstreifen für Motorradfahrer im Stau bis zur nächsten Ausfahrt freizugeben. Der ADAC betont jedoch, dass Motorradfahrer nicht einschätzen könnten, ob der Grund für den Stau vor oder hinter der nächsten Ausfahrt liegt. Auch hier bestünde die Gefahr, dass sich die Motorradfahrer unmittelbar vor einer Unfallstelle auf dem Standstreifen stauen und dadurch Rettungskräfte behindern. Das heißt: der Standstreifen ist keine Rettungsgasse und darf auch bei Stau nicht befahren werden.
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