Ist man unverschuldet in einen Unfall verwickelt, spielt die gegnerische Versicherung des Unfallverursachers eine bedeutende Rolle, um Leistungen wie Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Welche Schritte muss man dabei bedenken?
Sie brauchen anwaltliche Hilfe nach einem Unfall?
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Jetzt kostenlos prüfenGrundsätzlich gilt: Wer einen Unfall verursacht hat, muss für dessen Folgen geradestehen. In der Regel handelt es sich dabei um die Bezahlung von Reparaturkosten zur Behebung des Unfallschadens oder auch um die Zahlung von Schmerzensgeld. Dann müssen die Unfallverursacher nicht selbst ins Portemonnaie greifen – dafür haben sie ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber wie läuft die Schadensregulierung über die gegnerische Versicherung bei einem Unfall genau ab? Und welche Schritte müssen die Geschädigten selbst dafür gehen?
Im idealen Fall ist es nach einem Unfall eindeutig, wer Schuld an dem Zusammenstoß hat. In der Regel nimmt die Polizei den Vorgang vor Ort auf, und der Unfallverursacher ist verpflichtet, den Unfall seiner Kfz-Haftpflichtversicherung mittels Schadensmeldung bekannt zu machen. Der Geschädigte hat in diesem Fall wenig zu tun – er kann sein Fahrzeug in der Werkstatt reparieren lassen und die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt (ggf. nach einem vorher angefertigten Unfall-Gutachten). Wichtig ist aber natürlich immer, Kontaktdaten auszutauschen.
Es besteht keine Pflicht, die gegnerische Versicherung nach einem Unfall selbst anzurufen. Empfehlenswert ist es ohnehin, sich einen Anwalt für Unfälle zu nehmen, der die Schadensregulierung in seine Hände nimmt. Die Kosten für den Anwalt müssen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden – zumindest dann, wenn die Schuldfrage geklärt ist.
Achtung bei einem Unfall-Gutachter der gegnerischen Versicherung: Gehen Sie auf keinen Fall selbst auf Angebote der Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung ein, bei denen Ihnen ein Gutachter oder die Werkstatt gestellt wird. Von der Gegenseite beauftragte Unfall-Gutachter haben in der Regel die Motivation, die Kosten für den eigenen Auftraggeber gering zu halten.
Nicht immer ist jedem Autofahrer die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung aus dem Stehgreif bekannt. Um sie herauszufinden, können Beteiligte beim Zentralruf der Autoversicherer anrufen (Telefon: 0800 – 250 260 0) oder das dortige Online-Abfrageformular ausfüllen, um die gegnerische Versicherung zu erfragen. Benötigt wird dafür lediglich das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs und das Datum des Unfalls. Bei einem Unfall im Ausland müssen Beteiligte das Herkunftsland des gegnerischen Autos angeben.
Wichtig: Der Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer ersetzt nicht den Anruf bei der eigenen und der gegnerischen Versicherung.
Auf den Tag genau lässt sich das nicht beantworten. Die gegnerische Versicherung zahlt üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von vier bis sechs Wochen, nachdem die Meldung des Unfalls eingegangen ist. Leider kommt es aber immer wieder zu Verzögerungen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass Betroffene nach einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen die Möglichkeiten haben, Ersatz durch Autoversicherung vom Unfallgegner auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Hier sollte man sich dringend an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, der die Erfolgschancen ausloten kann.
Sie brauchen anwaltliche Hilfe nach einem Unfall?
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!
Jetzt kostenlos prüfenEs ist davon abzuraten, den Unfallschaden am Auto reparieren zu lassen, bevor die gegnerische Versicherung diese Reparatur nicht freigegeben hat. Hierbei besteht die Gefahr, dass die Versicherung vom Unfallgegner die Reparaturkosten nicht oder nur teilweise übernimmt. Dann bleibt man auf den Reparaturkosten sitzen. Denn: Die gegnerische Versicherung hat das Recht, vor der Reparatur ein Gutachten zu verlangen, das die Schadenshöhe beziffert. Liegt hingegen eine schriftliche Reparaturfreigabe vor, erklärt die Versicherung des Unfallgegners, dass sie für den Schaden aufkommt.
Die Rechtslage in Deutschland sieht vor, dass Unfallgeschädigte nach einem unverschuldeten Unfall einen Gutachter und auch einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen dürfen. Möchte die gegnerische Versicherung also kein Gutachten zahlen, ist das kein Problem – man kann es selbst in die Hand nehmen und sollte das auch. Denn von der gegnerischen Kfz-Versicherung beauftragte Gutachter sind häufig tendenziös. In jedem Fall ist es empfehlenswert, einen Anwalt für Verkehrsrecht an der Seite zu haben, der die eigenen Rechte kennt und durchsetzen kann.
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