Rot ist Rot, könnte man meinen. Beim Fahren über eine rote Ampel ist es ein klein wenig anders – zumindest, was die Höhe der Strafe betrifft. Wenn ein Autofahrer einen Rotlichtverstoß begeht, kommt es nämlich darauf an, wie lange die Ampel schon auf Rot stand. Ist es länger als eine Sekunde, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Der wird härter bestraft.
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Zum Blitzer-CheckGrundsätzlich gilt: Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 „Halt vor der Kreuzung“ verstoßen wird. Ein solcher Verstoß wird unterteilt in einen qualifizierten Rotlichtverstoß und einen einfachen Rotlichtverstoß. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel erst weniger als eine Sekunde auf Rot stand, wenn ein Auto sie überfährt. Alles darüber ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß.
Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß müssen Verkehrssünder mit härteren Sanktionen rechnen, weil man davon ausgeht, dass sie durchaus genügend Zeit gehabt hätten, rechtzeitig anzuhalten. Kommt zum qualifizierten Rotlichtverstoß auch noch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder ein Sachschaden hinzu, wird es noch unangenehmer. Grundsätzlich erhalten Autofahrer bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot. Mit diesen Strafen müssen betroffene Autofahrer rechnen:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch? |
Qualifizierter Rotlichtverstoß | 200 Euro | 2 | 1 Monat | hier prüfen** |
Qualifizierter Rotlichtverstoß plus Verkehrsgefährdung | 320 Euro | 2 | 1 Monat | hier prüfen** |
Qualifizierter Rotlichtverstoß plus Sachschaden | 360 Euro | 2 | 1 Monat | hier prüfen** |
Qualifizierter Rotlichtverstoß plus Verkehrsgefährdung und Sachschaden | 360 Euro | 2 | 1 Monat | hier prüfen** |
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Wichtig: Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann als Ordnungswidrigkeit behandelt werden, aber auch als Straftat. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist eine Straftat nach § 315c StGB, wenn der Autofahrer ein besonders rücksichtloses Verhalten oder eine grobe Pflichtverletzung an den Tag gelegt und dabei jemanden konkret gefährdet hat.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann durch einen stationären Blitzer mit einer exakten Zeitmessung erbracht werden – wie zum Beispiel durch den Ampelblitzer Multanova Multastar C. Der Verstoß kann aber auch durch die Zeugenaussage eines Polizeibeamten nachgewiesen werden.
Wem ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, kann davon ausgehen, dass er neben Bußgeld und Punkten auch ein Fahrverbot erhält – es sei denn, der betroffene Fahrer legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und begründet den Rotlichtverstoß beispielsweise erfolgreich mit einem sogenannten Augenblicksversagen. Beim Augenblicksversagen geht man davon aus, dass der Autofahrer nur für kurze Zeit fahrlässig gehandelt und nicht grob gegen seine Pflichten verstoßen hat. Es handelt sich dann um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der prinzipiell „jedem mal passieren kann“.
Ein Beispiel: Man selbst befindet sich im Geradeausverkehr und steht an einer roten Ampel. Die Linksabbieger nebenan haben jedoch schon Grün und fahren los. Wenn man dann aufgrund eines kurzen Moments der Verwechslung selbst losfährt, kann ein solcher Wahrnehmungsfehler auch als „Mitzieheffekt“ bezeichnet werden; weil man sich – fälschlicherweise – an anderen Autofahrern orientiert hat. Wird ein Augenblicksversagen als Grund für den Einspruch akzeptiert, kann der betroffene Fahrer mit gnädigeren Sanktionen rechnen – zum Beispiel mit der Aufhebung des Fahrverbots.
Auf wenig Gnade können hingegen Fahranfänger hoffen. Ein Rotlichtverstoß in der Probezeit – egal ob einfach oder qualifiziert – wird als A-Verstoß gewertet. Damit kommen zusätzlich zu den Strafen aus dem Bußgeldkatalog noch spezielle Probezeitmaßnahmen hinzu. Begehen Fahranfänger einen qualifizierten Rotlichtverstoß in der Probezeit, drohen in der Regel folgende Strafen:
Da gerade beim qualifizierten Rotlichtverstoß die Sanktionen für den Autofahrer unangenehm werden können und in jedem Fall ein Fahrverbot droht, hoffen viele Betroffene darauf, erfolgreich Einspruch einlegen zu können. Das müssen sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids schriftlich bei der zuständigen Behörde tun.
Allerdings sollten sich Autofahrer vorher klarmachen, ob tatsächlich gute Gründe für die Anzweiflung des Bußgeldbescheids bestehen. Denn: Dafür müssen sich Fehler nachweisen lassen, die beim Messverfahren entstanden sind. Ein solcher Fehler liegt beispielsweise vor, wenn der Ampelblitzer nicht regelmäßig geeicht oder nicht korrekt eingesetzt wurde.
Ob solche Fehler vorliegen, kann der Betroffene selbst nicht überprüfen, da er dafür Einsicht in die Bußgeldakte erhalten müsste. Da ein Anwalt für Verkehrsrecht diese Einsicht erhält, macht es Sinn, sich hier die entsprechende Hilfe zu suchen. Ein Anwalt kann sowohl die Akte als auch den Bußgeldbescheid auf Fehler prüfen und Betroffene zu den Erfolgsaussichten eines Einspruchs bei einem Rotlichtverstoß beraten. Zudem begleitet er den betroffenen Fahrer bei Bedarf durch das gesamte Bußgeldverfahren.
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