Wer es eilig hat und nochmal schnell beschleunigt, obwohl die Ampel schon dunkelgelb anzeigt, könnte es spätestens dann bereuen, wenn unangenehme Post im Briefkasten liegt. Denn: Nicht selten verstecken sich Blitzer in Ampeln – und wer einen Bußgeldbescheid erhält, muss mit Sanktionen rechnen. Kann man sich mit einem Einspruch dagegen wehren?
Geblitzt worden?
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Grundsätzlich gilt: Jeder darf gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen – natürlich auch dann, wenn es sich um einen Rotlichtverstoß handelt. Die Frage ist allerdings, wie lohnenswert ein solcher Einspruch sein kann. Auch wenn es darauf leider keine pauschale Antwort gibt, sollten Betroffene wissen: Wer eine rote Ampel überfahren hat und Einspruch einlegt, hat nur dann eine Chance, wenn er nachweisen kann, dass eine fehlerhafte Messung vorliegt. Für den Laien ist das allerdings kaum oder gar nicht feststellbar, denn betroffene Autofahrer erhalten keine Akteneinsicht und können so die Messdaten nicht überprüfen. Wer an einer roten Ampel geblitzt wurde und Einspruch einlegen möchte, ist deshalb gut beraten, wenn er Hilfe bei einem Anwalt für Verkehrsrecht sucht. Er kann im Gegensatz zum Autofahrer Akteneinsicht verlangen und die Unterlagen genauestens prüfen. So erhalten Betroffene eine realistische Einschätzung, ob ein Einspruch erfolgversprechend sein kann.
Wer sich entschieden hat, bei einem Rotlichtverstoß gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, muss sich spurten: Nach Erhalt des Bescheids haben Betroffene nur 14 Tage Zeit. Geregelt ist das in § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Innerhalb dieser Frist müssen sie den Einspruch per Post an die zuständige Behörde schicken und ihre Gründe für den Einspruch ausreichend darlegen. Verstreicht die Frist, tritt die Rechtskraft ein und ein Einspruch ist in der Regel nicht mehr möglich – es sei denn, Betroffene können nachweisen, dass sie keine Schuld am Fristversäumnis haben. Dann erfolgt die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das bedeutet, die 14-Tage-Frist beginnt noch einmal von vorn.
Ist der Einspruch gegen die Strafe aus dem Bußgeldkatalog für den Rotlichtverstoß pünktlich und formell einwandfrei bei der Behörde eingegangen, wird er dort noch einmal geprüft. Entweder die Behörde akzeptiert den Einspruch daraufhin oder sie hält daran fest und leitet ihn an das zuständige Amtsgericht weiter. Am Gericht findet eine erneute Prüfung des Falls statt. Besteht es auf Weiterführung des Verfahrens, kommt es zu einer Hauptverhandlung. Hier entscheidet sich, ob es bei den ursprünglichen Sanktionen bleibt oder ob der betroffene Autofahrer Recht bekommt. Aber Vorsicht: In der Hauptverhandlung können die bestehenden Sanktionen für den Rotlichtverstoß auch verschärft werden.
Der Rotlichtverstoß ist in § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Autofahrer bei roter Ampel nicht nur die Haltelinie überfahren hat, sondern auch in den von der Ampel geschützten Bereich eingefahren ist. Wer zwar die Haltelinie überfahren hat, aber noch vor dem geschützten Bereich gestoppt hat, hat einen Haltelinienverstoß begangen.
Rotlichtverstöße können schwerwiegend und weniger schwerwiegend sein. Stand die Ampel erst seit einer Sekunde auf Rot, handelt es sich in aller Regel um einen sogenannten einfachen Rotlichtverstoß. Autofahrer, die dabei geblitzt oder erwischt wurden, müssen üblicherweise 90 Euro Bußgeld zahlen und kassieren einen Punkt in Flensburg. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß stand die Ampel schon länger als eine Sekunde auf Rot. Autofahrer müssen für diese Ordnungswidrigkeit in der Regel 200 Euro Bußgeld zahlen und erhalten zwei Punkte auf ihrem Konto in Flensburg. Hier kann sich ein Einspruch besonders lohnen. Diese Strafen gelten für Auto- und Lkw-Fahrer. Rotlichtverstöße von Fahrradfahrern und Fußgängern werden anders bestraft.
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