Wer einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß begeht – sprich bei Rot über eine Ampel fährt – und geblitzt wird, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Dagegen kann der Fahrer Einspruch einlegen. Doch wie läuft das Bußgeldverfahren bei einem Rotlichtverstoß dann ab?
Die zuständige Behörde hat ab dem Verstoß nur drei Monate Zeit, um einen Anhörungsbogen zuzustellen. Geschieht das nicht, verjährt der Verstoß. Das Bußgeldverfahren für den Rotlichtverstoß beginnt mit der Zustellung des Anhörungsbogens. Ab da läuft auch die dreimonatige Verjährungsfrist von neuem. Innerhalb dieser Frist muss der Bußgeldbescheid von der Behörde zugestellt werden.
Der Anhörungsbogen fragt den Halter des Fahrzeugs nach dem Fahrer, der während des Rotlichtverstoßes das Fahrzeug geführt hat. Der Grund: In Deutschland gilt die Fahrerhaftung, nicht die Halterhaftung. Der Fahrzeughalter wird also gebeten, den Täter zu benennen. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet.
Es ist ratsam, schon an dieser frühen Etappe des Bußgeldverfahrens einen Rechtsanwalt einzuschalten. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt klärt über Pflichten und Rechte auf. Denn: Der Empfänger des Anhörungsbogens ist zum Beispiel nicht verpflichtet, den Bogen auszufüllen. Niemand muss sich selbst belasten, doch Angaben im Anhörungsbogen können gegen den Adressaten verwendet werden. Daher kann anwaltlicher Rat sehr hilfreich sein, um ungerechtfertigte Strafen zu vermeiden.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDer Bußgeldbescheid, der von der zuständigen Behörde verschickt wird, benennt den Verstoß und die verhängte Strafe aus dem Bußgeldkatalog. Der Bescheid wird in der Regel wie der Anhörungsbogen per Post verschickt. Der Fahrer hat ab Zugang des Bußgeldbescheides zwei Wochen Zeit, um einen begründeten Einspruch einzulegen. Im Rahmen des Zwischenverfahrens prüft die Behörde, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde.
Falls der Fahrer die zweiwöchige Frist versäumt, kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Gelingt das nicht, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Strafe muss gezahlt werden.
War der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid korrekt, leitet die zuständige Behörde den Fall weiter an die Staatsanwaltschaft. Die entscheidet darüber, ob das Verfahren einem Richter vorzulegen ist. Wird das Bußgeldverfahren vom zuständigen Staatsanwalt nicht eingestellt, bekommt der Fahrer einen Termin zur Hauptverhandlung.
Die Hauptverhandlung wegen einer Ordnungswidrigkeit – wie einem Rotlichtverstoß – findet vor dem zuständigen Amtsgericht statt. Gemäß § 73 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.¹
Nur unter gewissen Umständen kann er auf Antrag von dieser Verpflichtung entbunden werden und zwar „wenn er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist“ (§ 73 Abs. 2 OWiG).¹ Vor Gericht wird dann geklärt, ob die Strafe wegen des Rotlichtverstoßes korrekt und angemessen war und dem Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid stattgegeben wird.
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Zum Blitzer-CheckQuelle:
¹ Gesetze im Internet (o.J.) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptversammlung, in: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__73.html, Aufgerufen am 25.06.2020.