Lkw transportieren täglich eine Vielzahl an unterschiedlichen Gütern sowohl über Autobahnen als auch innerorts durch dichtgedrängten Stadtverkehr. Da Lkw große Massen in Bewegung setzen, kommt es insbesondere bei diesen Verkehrsteilnehmern auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung an, damit es bei unerwarteten Bremsungen nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.
Da neben der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung auch ein Bußgeld oder Punkte in Flensburg drohen, sollten sowohl der Fahrzeugführer, als auch der Fahrzeughalter auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung achten.
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Zum Blitzer-CheckDie Ladungssicherung, ob für Pkw oder Lkw, schreibt § 22 StVO vor, nach dem die Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht verrutscht, umfällt, hin- und herrrollt, herabfällt oder vermeidbaren Lärm erzeugt.
Bei der Ladungssicherung hält sich häufig der Irrglaube, das Gewicht der Ladung verhindere ein Verrutschen. Zusätzlich werden die eigenen Fahrkünste überschätzt und außer Acht gelassen, dass häufig andere Verkehrsteilnehmer Ursache für unvorhersehbare Bremsungen sind.
Wichtig: Die korrekte Ladungssicherung sollte nicht auf Grund von Zeitmangel vernachlässigt werden!
Ladungssicherung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zwei bekannte Ladungssicherungsmethoden sind die Ladungssicherung mittels Formschluss und die kraftschlüssige Ladungssicherung.
Bei der Ladungssicherung mittels Formschluss ist die Ladung wie bei dem alt bekannten Spiel „Tetris“ so im Laderaum zu verteilen, dass zwischen den einzelnen Ladungen kein Zwischenraum mehr bleibt. Zusätzlich werden etwaige Lücken mit Füllmittel oder Holzpaletten ausgefüllt. Dadurch stabilisiert sich die Ladung gegenseitig und kann nicht verrutschen.
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Zum Blitzer-CheckEine andere Möglichkeit, die Ladung zu sichern ist die sogenannte kraftschlüssige Ladungssicherung. Hierbei wird die Ladung mit Gurten und Netzen auf die Ladefläche gepresst, sogenanntes Niederzurren. Dies verhindert, dass Kräfte wie Reibung, Masse und Gewicht ein Verrutschen der Ladung bewirken. Ebenfalls kann die Ladung durch sogenanntes Direktzurren gesichert werden. Bei dieser Methode wird die Ladung mit seitlichen Zurrmitteln in Position gehalten.
Zusätzlich wird die Ladung meistens auf Antirutschmatten gestellt.
Verantwortlich für die korrekte Ladungssicherung sind sowohl der Fahrzeugführer, als auch der Halter des Lkw.
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Zum Blitzer-CheckNach § 23 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass weder seine Sicht, noch sein Gehör durch die Ladung beeinträchtigt wird.
Ferner hat der Fahrer darauf zu achten, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet, z.B. durch falsche Lastenverteilung.
Demnach trifft den Fahrer vor Antritt und während der Fahrt die Pflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu überprüfen und sicherzustellen. Diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter die Beladung vorgenommen hat.
Neben dem Fahrzeugführer hat auch der Fahrzeughalter eine Pflicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung. Nach § 31 StVZO darf der Fahrzeughalter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs weder anordnen, noch zulassen, wenn ihm bekannt ist, oder hätte sein müssen, dass die Ladungssicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
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Zum Blitzer-CheckIst die Ladungssicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt, droht ein Bußgeld und Punkte in Flensburg.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Ladung nicht lärmvermeidend verstaut oder gesichert | 10 € | |
Fahrzeug und Ladung überschreiten die zulässige Höhe von 4 m | 20 € | |
Fahrzeug und Ladung überschreiten auf einer Kraftfahrstraße die Höhe von 4,20 m | 70 € | 1 |
Fahrzeug und Ladung überschreiten die zulässige Breite | 20 € | |
Nicht verkehrssicheres Verstauen von Ladung oder Ladeeinrichtungen oder keine besondere Sicherung gegen Herabfallen bei Lkw oder Omnibussen | 60 € | 1 |
-mit Gefährdung | 75 € | 1 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Fahrzeugzuges angeordnet oder zugelassen haben, bei Lkw oder Omnibussen, obwohl das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war | 270 € | 1 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Fahrzeugzuges angeordnet oder zugelassen haben, bei Lkw oder Omnibussen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | 270 € | 1 |
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