Als Wohnmobil, Camper oder Reisemobil bezeichnet man üblicherweise Fahrzeuge, die einen Wohnbereich besitzen. Dieser kann beispielsweise aus Küchen-, Schlaf- und Badbereich bestehen. In der Regel befinden sich im Wohnmobil vorne zwei Sitzplätze – für Fahrer und Beifahrer – und im hinteren Bereich gibt es weitere Sitz- und Liegemöglichkeiten. Da erscheint es verlockend, sich während der Fahrt ins Bett zu legen oder sich anderweitig die Zeit im Wohnbereich zu vertreiben. Doch ist das erlaubt?
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckDie Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert nicht, was ein Wohnmobil ist, dennoch gelten die in der StVO festgelegten Verkehrsregeln für Pkw und Lkw. Je nach zulässigem Gesamtgewicht kann ein Wohnmobil nämlich entweder als Pkw oder als Lkw am Straßenverkehr teilnehmen.
Die StVO sieht in Deutschland eine Anschnallpflicht in Fahrzeugen vor; alle Insassen müssen angeschnallt sein oder durch ein Rückhaltesystem beziehungsweise Kindersitz gesichert sein. Der Paragraf 21a der StVO schließt somit die Gurtpflicht im Wohnmobil mit ein – das lässt sich zumindest grundsätzlich für den vorderen Wohnmobilbereich festhalten: Alle Wohnmobile sollten an den vorderen Sitzen mit Dreipunktgurt ausgerüstet und Fahrer sowie Beifahrer müssen angeschnallt sein.
Kinder dürfen in einem Wohnmobil gemäß den Bestimmungen aus Paragraf 21a StVO mitfahren. Es gibt Ausnahmen, bei denen ein Kindersitz nicht notwendig ist, doch die Anschnallpflicht für Kinder besteht immer.
Die Anschnallpflicht im hinteren Teil eines Wohnmobils oder die Bestimmungen zu Sicherheitsgurten werden von der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) unter Paragraf 35a geregelt. So gelten für die hinteren Sitze abhängig von Baujahr und Zulassung des Wohnmobils unterschiedliche Regelungen zur Gurtpflicht:
Übrigens: Für Haustiere entfällt die Wohnmobil-Gurtpflicht. Jedoch dürfen Vierbeiner wie Hunde oder Katzen nicht einfach im Wohnmobil hinten mitfahren, sondern gelten als Ladung, die entsprechend gesichert werden muss.
Sobald Gurte in einem Wohnmobil vorhanden sind, müssen diese von den Insassen während der Fahrt auch angelegt werden. Unangeschnallt herumlaufen oder auf einem der Liegeplätze schlafen, ist nicht erlaubt.
Bei Verstoß der Anschnallpflicht im Wohnmobil sieht der Bußgeldkatalog – wie für alle anderen Fahrzeuge auch – Sanktionen vor:
Verstoß | Sanktion |
während der Fahrt nicht angeschnallt | 30 Euro |
Kind unangeschnallt während der Fahrt | 30 Euro |
mehrere Kinder unangeschnallt während der Fahrt | 35 Euro |
Kind ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt | 60 Euro und 1 Punkt |
mehrere Kinder ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt | 70 Euro und 1 Punkt |
Verstoß | Sanktion |
während der Fahrt nicht angeschnallt | 30 Euro |
Kind unangeschnallt während der Fahrt | 30 Euro |
mehrere Kinder unangeschnallt während der Fahrt | 35 Euro |
Kind ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt | 60 Euro und 1 Punkt |
mehrere Kinder ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt | 70 Euro und 1 Punkt |
In älteren, vor 1992 zugelassenen Modellen besteht keine Anschnallpflicht im Wohnmobil hinten, wenn dort keine Sicherheitsgurte verbaut sind. Vom Halter des Fahrzeugs wird zwar nicht verlangt, nicht vorhandene Gurte nachzurüsten, doch besteht die Möglichkeit dazu.
Wichtig ist hierbei, sich umfassend über die gesetzlichen Voraussetzungen und Regelungen etwa beim TÜV oder der DEKRA zu informieren. Beim Nachrüsten von Beckengurten im Wohnmobil sind nämlich nur noch sogenannte bauartgenehmigte Gurte zulässig. Das bedeutet, der Einbau muss durch TÜV oder DEKRA abgenommen werden. Für ab 1992 zugelassene Wohnmobile muss also eine Bauartgenehmigung sämtlicher Gurte von in Fahrtrichtung platzierter Sitze vorliegen.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-Check