Selbst beim Fahren mit niedriger Geschwindigkeit ist das Verletzungsrisiko bei einem Verkehrsunfall hoch. Deshalb sieht Paragraf 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine generelle Gurtpflicht vor. Diese gilt nicht nur für den eigenen Pkw, sondern auch für Mietwagen und Taxis.
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Zum Blitzer-CheckNoch immer unterliegen einige Verkehrsteilnehmer dem Irrtum, dass Taxifahrer von der Gurtpflicht befreit seien. Die StVO-Regelung aus den 1970er-Jahren enthielt tatsächlich diese Regelung, damit sich Taxifahrer einen Fluchtvorteil bei eventuellen Übergriffen von Fahrgästen verschaffen können. Seit Oktober 2014 besteht allerdings aus Verkehrssicherheitsgründen auch für Taxifahrer Anschnallpflicht.
Für die im Taxi geltende Anschnallpflicht für Fahrgäste hat der Fahrer zu sorgen: Es dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze mit Sicherheitsgurten im Auto vorhanden sind. Der Fahrer muss gewährleisten, dass alle Sicherheitsgurte ordnungsgemäß funktionieren und sich die Fahrgäste anschnallen. Als Taxifahrer ist es – auch zur eigenen Sicherheit – ratsam, Fahrgäste auf die Anschnallpflicht hinzuweisen.
Bei Nichteinhaltung der Anschnallpflicht im Taxi droht Fahrer und Fahrgästen ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro. Doch wer trägt die Kosten im Taxi? Grundsätzlich gilt: Volljährige Personen sind für sich selbst verantwortlich. Das heißt, wenn ein erwachsener Fahrgast auf das Anlegen des Sicherheitsgurtes im Taxi verzichtet, ist er verpflichtet, für das Bußgeld aufzukommen.
Neben einem Verwarngeld müssen nicht gesicherte Fahrgäste im Taxi damit rechnen, dass bei einem Verkehrsunfall Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können oder Schmerzensgeld aufgrund von Mitverschulden gekürzt wird.
Anders verhält es sich bei Minderjährigen – hier haftet der Fahrer. Der Bußgeldkatalog sieht eine Strafe in Höhe von 60 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg vor, wenn ein Kind ungesichert im Auto mitgenommen wird. Bei mehreren Kindern erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro.
Auch wenn Taxifahrer die Aufgabe haben, Kinder bei der Beförderung ordnungsgemäß zu sichern, müssen Taxis nicht mit Kindersitzen oder Babyschalen ausgestattet sein. Hat ein Taxifahrer keine Rückhalteeinrichtungen dabei, hat er aber dafür Sorge zu tragen, dass ein Kollege mit Kindersicherheitseinrichtung im Taxi die Beförderung durchführt. Der Fahrgast sollte daher bereits beim Bestellen eines Taxis auf mitreisende Kinder hinweisen.
Nach § 21 StVO gilt aus praktischen Gründen in Taxis eine Ausnahmeregelung für die nicht- regelmäßige Beförderung von Kindern: Kinder der Gewichtsklasse 0 (weniger als zehn Kilogramm, bis zu einem Alter von etwa neun Monaten) und der Gewichtsklasse 0+ (weniger als 13 Kilogramm, bis zu einem Alter von etwa zwei Jahren) müssen aufgrund der Größe von Kindersitzen im Taxi nicht gesichert werden.
Weiterhin besagt die Regelung, dass maximal zwei Kinder mit einem Gewicht ab neun Kilogramm auf Taxi-Rücksitzen mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen zu sichern sind, wobei für mindestens ein Kind mit einem Gewicht zwischen neun und 18 Kilogramm eine Sicherung möglich sein muss.
Taxifahrern obliegt außerdem eine besondere Fürsorgepflicht bei der Mitnahme schutzbedürftiger Menschen – zum Beispiel von Schwangeren oder Betrunkenen. Sie müssen dafür sorgen, dass diese Fahrgäste angeschnallt sind und bleiben.
Bei der Personenbeförderung gelten im eigenen Pkw und im Taxi dieselben Ausnahmeregelungen. Von der Gurtpflicht befreit sind laut StVO:
Weiterhin besteht beim Fahren in Schrittgeschwindigkeit, wie dies etwa auf Parkplätzen oder beim Rückwärtsfahren der Fall ist, keine Anschnallpflicht.
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