Ergänzend zur gesetzlich vorgeschriebenen Anschnallpflicht gibt es in Deutschland eine Kindersitzpflicht in Autos. Der Grund: Ein Autosicherheitsgurt kann bei kleineren Kindern nicht richtig greifen, weshalb sie bei einem Unfall unzureichend geschützt wären.
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist bei der Mitnahme von Kindern demnach dafür verantwortlich, mitfahrende Kinder durch Kinderrückhaltevorrichtungen zu sichern. Bei Kleinkindern kann dies mit einer Babyschale oder einem geeigneten Kindersitz erfolgen und bei älteren Kindern etwa mit einer Sitzerhöhung und dem Dreipunktgurt. Doch wie lange muss ein Kindersitz überhaupt verwendet werden?
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Zum Blitzer-CheckDer Paragraf 21 (1a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt seit 1993 die Kindersitzpflicht in Deutschland und legt fest, bis zu welcher Körpergröße oder welchem Alter von Kindern ein Kindersitz zum Einsatz kommen muss. Ein Kindersitz wird benötigt, wenn das Kind
Achtung: Wenn keine Kindersitze mehr nötig sind, kommt die Gurtpflicht zum Tragen. So müssen Kinder – wie Erwachsene auch – sich im Fahrzeug an die gesetzliche Anschnallpflicht halten und mit dem Dreipunktgurt gesichert werden.
Sind Kinder während der Fahrt nicht ordnungsgemäß gesichert, haftet der Fahrer des Wagens und muss mit Sanktionen rechnen. Das Fahren ohne Kindersitz führt dann zu einem Bußgeld gemäß Bußgeldkatalog:
Verstoß | Sanktion |
ein Kind ohne Kindersitz im Auto | 30 Euro |
mehrere Kinder ohne Kindersitz im Auto | 35 Euro |
ein Kind ohne jede Sicherung im Auto (Missachtung von Kindersitz- und Anschnallpflicht) | 60 Euro und 1 Punkt |
mehrere Kinder ohne jede Sicherung im Auto (Missachtung von Kindersitz- und Anschnallpflicht) | 70 Euro und 1 Punkt |
Verstoß | Sanktion |
ein Kind ohne Kindersitz im Auto | 30 Euro |
mehrere Kinder ohne Kindersitz im Auto | 35 Euro |
ein Kind ohne jede Sicherung im Auto (Missachtung von Kindersitz- und Anschnallpflicht) | 60 Euro und 1 Punkt |
mehrere Kinder ohne jede Sicherung im Auto (Missachtung von Kindersitz- und Anschnallpflicht) | 70 Euro und 1 Punkt |
Für Fahrzeuge, in denen eine Anschnallpflicht besteht, gilt zugleich eine Kindersitzpflicht. Es gibt aber auch andere Fahrzeuge, in denen die Kindersitz-Vorschrift für Kinder unter zwölf Jahren außer Kraft gesetzt ist. Keinen Kindersitz benötigen Kinder:
Derzeit sind hierzulande drei Kindersitz-Prüfnormen zugelassen, die sich an dem auf dem Kindersitz angebrachten Prüfsiegel erkennen lassen:
Während sich die R44-Normen bei der Einteilung von Kindersitzen nach dem Gewicht des Kindes richten, bezieht sich die neuere R129-Norm auf die Körpergröße des Kindes.
Ältere Kinderautositze, die nach der EU-Sicherheitsverordnung R44 zugelassen sind, werden in fünf fest definierte Gewichtsklassen unterteilt:
Gewichtsklasse | Gewicht des Kindes |
Gruppe 0 | bis 10 Kilogramm |
Gruppe 0 plus (0+) | bis 13 Kilogramm |
Gruppe I | zwischen 9 und 18 Kilogramm |
Gruppe II | zwischen 15 und 25 Kilogramm |
Gruppe III | zwischen 22 und 36 Kilogramm |
Gewichtsklasse | Gewicht des Kindes |
Gruppe 0 | bis 10 Kilogramm |
Gruppe 0 plus (0+) | bis 13 Kilogramm |
Gruppe I | zwischen 9 und 18 Kilogramm |
Gruppe II | zwischen 15 und 25 Kilogramm |
Gruppe III | zwischen 22 und 36 Kilogramm |
Wichtig: Laut R44-Norm sind Autokindersitze nur bis zu einem Gewicht von 36 Kilogramm zugelassen. Das heißt aber nicht, dass kindersitzpflichtige Kinder, die mehr als 36 Kilogramm wiegen, keinen Kindersitz benötigen. Laut StVO gilt dennoch die Kindersitzpflicht. Experten bestätigen zudem die Sicherheit von Kindersitzen bei mehr Gewicht.
Da Kinder häufig schneller groß als schwer werden, trat 2013 schließlich die EU-Sicherheitsverordnung R129 beziehungsweise i-Size in Kraft. Hersteller orientieren sich bei diesen Rückhaltevorrichtungen an der Körpergröße der Kinder:
Körpergröße-Klassen | Größe des Kindes |
Q0 | bis 60 Zentimeter |
Q1 | zwischen 60 und 75 Zentimeter |
Q1,5 | zwischen 75 und 87 Zentimeter |
Q3 | zwischen 87 und 105 Zentimeter |
Q6 | zwischen 105 und 125 Zentimeter |
Q10 | ab 125 Zentimeter |
Körpergröße-Klassen | Größe des Kindes |
Q0 | bis 60 Zentimeter |
Q1 | zwischen 60 und 75 Zentimeter |
Q1,5 | zwischen 75 und 87 Zentimeter |
Q3 | zwischen 87 und 105 Zentimeter |
Q6 | zwischen 105 und 125 Zentimeter |
Q10 | ab 125 Zentimeter |
Die neuere i-Size-Norm tritt zusätzlich zur R44-Norm in Kraft, weshalb weiterhin nach R44 zugelassene Kindersitze genutzt werden dürfen. Allerdings wurden mit i-Size Standards zur Erhöhung der Kindersicherheit eingeführt:
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Zum Blitzer-CheckEs gibt unterschiedliche Arten von Kindersitzen, die auf das Alter des Kindes zugeschnitten sind. Für Babys am sichersten ist eine Babyschale, die entgegen der Fahrtrichtung im Auto befestigt wird. Seit 2013 ist es außerdem Pflicht, dass Kindersitze mindestens bis zu einem Kindesalter von 15 Monaten rückwärtsgerichtet im Auto angebracht werden.
Ist die Babyschale zu klein, gibt es für Kleinkinder entweder vorwärtsgerichtete Kinderautositze oder sogenannte Reboarder, in denen Kinder bis zu einem Alter von vier Jahren mit dem Rücken zur Fahrtrichtung sitzen. Die rückwärtsgerichteten Sitze sollen schweren Verletzungen bei Unfällen entgegenwirken und werden von Fachleuten empfohlen.
Als praktisch erwiesen haben sich mitwachsende Kindersitze, die sich der Größe des Kindes anpassen lassen, indem man etwa ein zusätzliches Sitzkissen entfernt oder die Kopfstütze nach oben oder unten verstellt.
Als Alternative zum herkömmlichen Kindersitz gibt es Sitzerhöher ohne eigenes Gurtsystem, bei denen zur Sicherung des Kindes das Dreipunktsystem des Fahrzeugs genutzt wird. Bevor endgültig auf einen Kindersitz im Auto verzichtet werden kann, kommt häufig eine Sitzerhöhung zum Einsatz, die für einen Größenausgleich sorgt, sodass der Sicherheitsgurt korrekt verläuft.
Auch für Kinder, die der Kindersitzpflicht aufgrund ihres Alters offiziell entwachsen sind, eignet sich eine Sitzerhöhung. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn das Kind kleiner als 150 Zentimeter ist und der Sicherheitsgurt am Hals einschneidet. Auf diese Weise kann Verletzungen vorgebeugt werden.
Man unterscheidet zwischen Sitzerhöhern mit und ohne Rückenlehne. Eine Sitzerhöhung mit Rückenteil bietet dabei den besseren Schutz (vor allem beim Seitencrash) aufgrund einer optimierten Schultergurtführung und Kopfabstützung.
Sitzerhöhungen ohne Rückenstütze erfüllen die gesetzlichen Mindestanforderungen. Es gibt Modelle mit und ohne Beckengurtführung. Sicherer ist ein Sitz mit Führungshörnern, sodass der Sitz nicht unter dem Kind nach vorne wegrutschen oder der Beckengurt hochrutschen kann und bei einem Unfall Bauchverletzungen verursacht.
Achtung: Eine einfache Sitzerhöhung ohne Gurtführung und Rückenlehne bietet bei Unfällen nur einen geringen Schutz für Becken, Schulter und Kopf des Kindes, da der korrekte Verlauf des Sicherheitsgurtes nicht garantiert werden kann.
Ab welcher Größe und ab welchem Alter reicht eine Sitzerhöhung im Auto? Entscheidende Faktoren beim Wechsel zur Sitzerhöhung sind Gewicht und Größe des Kindes. Der Aspekt Alter spielt keine Rolle.
Gemäß der Kindersitz-Norm UN ECE Reg. 44 gehört eine Sitzerhöhung zu den Gewichtsklassen II und III. Das Kind muss also ein Mindestgewicht von 15 Kilogramm aufweisen, um eine Sitzerhöhung nutzen zu dürfen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Körpergröße von einem Meter und einem Alter von etwa drei Jahren.
Die neuere i-Size-Norm legt die Körpergröße des Kindes zu Grunde. Seit 2017 sind daher neu zugelassene Sitzerhöhungen ohne Rückenlehne nur noch für Kinder erlaubt, die größer als 125 Zentimeter sind und mindestens 22 Kilogramm wiegen.
Auch wenn der Einsatz einer Sitzerhöhung per Gesetz bereits ab einem Alter von etwa drei Jahren zulässig ist, raten Experten von einer zu frühen Nutzung der Autositzerhöhung ab. Empfohlen wird, den Kindersitz so lange wie möglich zu verwenden, denn dieser bietet deutlich mehr Schutz.
Dem Gesetz nach darf der Kindersitz (und auch die Sitzerhöhung) auf dem Platz für den Beifahrer montiert werden. Allerdings gelten für Kinder die Plätze in der Mitte und rechts auf der Rückbank als die sichersten im Auto.
Will man den Kindersitz auf dem Beifahrersitz anbringen, muss bei rückwärtsgerichteten Kindersitzen der Beifahrer-Airbag deaktiviert werden. Ist es nicht möglich, den Frontairbag zu deaktivieren, darf dort kein rückwärtsgerichteter Kindersitz installiert werden. Ein auslösender Airbag könnte die Sitzschale treffen und tödliche Verletzungen beim Kind zur Folge haben.
Der Gesetzgeber sieht für vorwärtsgerichtete Kindersitze auf dem Beifahrersitz keine Einschränkungen vor. Der Beifahrersitz sollte hierfür jedoch in die hinterste Position geschoben werden, um Verletzungen durch den Airbag zu vermeiden.
Eltern sollten zusätzlich auf Besonderheiten in der Gebrauchsanleitung des Kindersitzes und des Autos achten. Manche Autohersteller raten etwa aufgrund eines Seitenairbags von einem Kindersitz auf dem Beifahrersitz ab und wiederum sind manche Kindersitze ausschließlich für die Rückbank eines Autos geeignet.
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