Musikhören mit gutem Klang oder telefonieren während der Fahrt mit einem Headset – Kopfhörer werden auch von Auto- und Fahrradfahrern gern getragen. Beliebt sind insbesondere sogenannte Noise Cancelling-Kopfhörer, die Umgebungsgeräusche eliminieren. Doch die On-Ear- und In-Ear-Kopfhörer können im Straßenverkehr eine große Gefahr bergen. Sind sie zulässig? Oder sind sie verboten, wie auch das Handy am Steuer?
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Zum Blitzer-CheckKopfhörer werden in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht explizit erwähnt. In § 23 Abs. 1 StVO heißt es allerdings: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Auch wenn diese Vorschrift Spielraum für Auslegungen lässt, legt sie eindeutig fest, dass die Kopfhörer weder das Gehör noch die übrige Wahrnehmung während der Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen dürfen. Das bedeutet, dass der Autofahrer den Verkehr zu jeder Zeit auch akustisch wahrnehmen können muss. Das Tragen eines Kopfhörers darf also nicht verhindern, dass der Verkehrsteilnehmer etwa das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs oder die warnende Hupen eines anderen Fahrzeugs hören kann. Damit ist das Tragen von Kopfhörern während der Fahrt grundsätzlich erlaubt. Wer die akustischen Signale im Straßenverkehr aufgrund von Kopfhörern jedoch nicht wahrnehmen kann, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen.
Wichtig: Auch das Telefonieren mit Kopfhörern ist während der Fahrt erlaubt, solange die Wahrnehmung des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Häufiger als bei Autofahrern ist die Nutzung von Kopfhörern bei Fahrradfahrern zu beobachten. Auch hier lässt sich sagen, dass das Tragen von Kopfhörern auf dem Fahrrad grundsätzlich erlaubt ist. Dabei darf nur die Lautstärke nicht so hoch eingestellt werden, dass der Fahrradfahrer seine Umgebungsgeräusche und damit auch die Verkehrsgeräusche nicht mehr hören kann. Dies lässt sich auf eine Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 1987 zurückführen, die bis heute herangezogen wird.² Das bedeutet, dass auch Fahrradfahrer Geräusche des Straßenverkehrs wie Hupen, Klingeln oder das Martinshorn trotz Kopfhörer wahrnehmen können müssen. Hier gilt wie bei Autofahrern: Kann der Fahrradfahrer die Verkehrsgeräusche nicht hören, weil er Kopfhörer trägt, droht ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro.
Wichtig: Dieser Vorgabe kann insbesondere bei Unfällen eine gewichtige Bedeutung zukommen. Ein etwaiger Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch des Radfahrers kann bei nicht Einhaltung dieser Vorgabe gekürzt oder gar vollkommen verwirkt werden.
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