Telefonieren oder Nachrichten vom Handy verschicken ist nicht nur hinterm Steuer verboten, sondern auch auf dem Fahrrad. Wer dabei erwischt wird, muss eine Geldbuße zahlen.
Geblitzt worden?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckWas für das Auto gilt, gilt auch für das Fahrrad: Beide Hände müssen frei sein und sich im besten Fall am Steuer beziehungsweise Lenker befinden. Nur so ist sichergestellt, dass der Autofahrer oder Radfahrer mit voller Aufmerksamkeit beim Straßenverkehr ist und auch sein Gefährt unter Kontrolle hat. Wer sich nicht daran hält, telefoniert oder auf seinem Handy am Steuer tippt, muss laut Bußgeldkatalog mit einer Strafe von 55 Euro rechnen, Punkte gibt es hingegen in der Regel nicht – das gilt auch für das Handy auf dem Fahrrad.
Für alle Radfahrer ist auch wichtig zu wissen, dass selbst das Halten des Handys in der Hand während des Fahrens verboten ist. Viele nutzen das Handy auf diese Weise als Navigationsgerät, sollten das aber unbedingt lassen. Wer nicht auf das Navi im Handy verzichten möchte, kann sich eine Handyhalterung am Fahrrad anbringen. Doch auch hier gilt: Wer sich zu leicht davon ablenken lässt, sollte darauf verzichten – erlaubt ist eine solche Halterung aber.
Jeder hat das Recht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen – auch wenn es um den Vorwurf Handynutzung beim Fahrradfahren handelt. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids muss dann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die zuständige Behörde wird die Sache ans Gericht weiterleiten und es kann zu einem Hauptverfahren kommen. Hier wird entschieden, ob der Einspruch gegen den Handyverstoß gerechtfertigt ist oder ob die Strafe bestehen bleibt. Die kann dann allerdings nochmal höher ausfallen als ursprünglich.
Wer mit dem Gedanken spielt, Einspruch einzulegen, sollte sich vorab also über mögliche Konsequenzen im Klaren sein und abwägen, ob die Strafe im richtigen Verhältnis zum Aufwand eines Einspruchs und einer daraus folgenden Verhandlung steht. 55 Euro Bußgeld sind zwar schmerzhaft – im Zweifel müssen Betroffene jedoch noch tiefer in die Tasche greifen, wenn sie kein Recht bekommen. Wer unsicher ist, welcher Weg der richtige ist, sollte sich vor dem Einspruch von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Er kann einschätzen, inwieweit sich ein Einspruch lohnt.
Viele Radfahrer hören während des Fahrens Musik über Kopfhörer – das ist auch tatsächlich nicht verboten. Es kommt nur darauf an, wie man es macht. Ausschlaggebend ist die Lautstärke. Radfahrer sind dafür verantwortlich, dass sie trotz der Musik immer noch dem Straßenverkehr folgen können und nicht von zu lauter Musik aus dem Kopfhörern abgelenkt werden. Als Orientierung können sich Radfahrer merken, dass sie trotz Musik immer noch das Martinshorn eines Rettungswagens, aber auch noch eine Klingel eines anderen Radfahrers hören müssen. Ist das nicht der Fall, droht ein Bußgeld von 15 Euro.
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