Jedem Verkehrsteilnehmer ist bewusst, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Bußgeld oder gar einem Fahrverbot zu rechnen ist. Unstrittig ist, dass bei einer nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr Bußgelder, Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbote drohen. Unklarheiten bei Verkehrsteilnehmern bestehen aber beim Thema Mindestgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen. Schließlich gilt auf vielen Strecken lediglich eine Richtgeschwindigkeit, die eine Empfehlung darstellt, aber weder eine Höchst- noch eine Mindestgeschwindigkeit vorgibt. So sind sich Fahrer meist nicht sicher, ob das Unterschreiten einer Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn genauso sanktioniert wird wie das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit. Jedem Verkehrsteilnehmer ist bewusst, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Bußgeld oder gar einem Fahrverbot zu rechnen ist.
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Zum Blitzer-CheckDie Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 18 Abs. 1 vor, dass Autobahnen und Kraftfahrstraßen lediglich von Kraftfahrzeugen genutzt werden dürfen, die mindestens 60 km/h fahren können. Zwar regelt die Vorschrift damit, wie schnell das Fahrzeug auf Autobahnen mindestens fahren können muss. Der Rückschluss, dass wegen dieser Vorschrift zu jeder Zeit 60 km/h gefahren werden muss, wäre jedoch falsch.
Nach § 3 Abs. 1 StVO muss das Fahrzeug so geführt werden, dass es ständig beherrscht wird. So können schlechte Wetterverhältnisse oder Staus auch auf Autobahnen dafür sorgen, dass eine Geschwindigkeit unter 60 km/h angebracht ist. Jedoch darf eine geringere Geschwindigkeit nicht willkürlich gewählt werden, da die Straßenverkehrsordnung ebenfalls vorschreibt, dass Kraftfahrzeuge nicht ohne triftigen Grund so langsam fahren dürfen, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Das bedeutet: Ein Verkehrsteilnehmer darf die anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr weder gefährden noch behindern – auch nicht durch die gewählte Geschwindigkeit. Es gibt also keine eindeutig festgelegte Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen in Deutschland.
Wer den Verkehr behindert, indem er mit einer zu geringen Geschwindigkeit den Verkehrsfluss stört, begeht eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Nach § 56 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann dies mit einem Verwarngeld sanktioniert werden. Das Verwarngeld beträgt in diesem Fall 20 Euro. Allerdings handelt nur derjenige ordnungswidrig, der willkürlich zu langsam fährt.
Auf anderen Straßen – zum Beispiel Landstraßen oder Bundesstraßen – sind Mindestgeschwindigkeiten eher selten vorgesehen. Sollte eine Mindestgeschwindigkeit vorgegeben sein, ist sie am Zeichen 275 der Anlage 2 zu § 41 StVO erkennbar. Fahrzeuge, die diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, dürfen die gekennzeichnete Straße nicht befahren. Eine Ausnahme von der angegebenen Mindestgeschwindigkeit ist jedoch auch hier bei schlechten Wetterverhältnissen möglich. Erfordern die äußeren Umstände eine geringere Geschwindigkeit, darf die Mindestgeschwindigkeit unterschritten werden.
Wie in Deutschland gilt auch auf den österreichischen Autobahnen: Ein Fahrzeug muss nach seiner Bauart mindestens 60 km/h fahren können. Erfordern die Witterungsverhältnisse eine geringere Geschwindigkeit, darf langsamer gefahren werden. In der Schweiz gilt seit Januar 2016 eine Neuregelung auf Autobahnen. Demnach müssen Fahrzeuge, die auf der linken Fahrspur einer dreispurigen Autobahn fahren, eine Mindestgeschwindigkeit von 100 km/h erreichen können.
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