Für Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr können Behörden in Deutschland nicht jeden x-beliebigen Blitzer einsetzen. Damit die mit dem Gerät erzielten Messwerte auch als rechtssicherer Beweis im Bußgeldbescheid gelten können, müssen die Blitzer von der Physikalisch-Technischen Prüfanstalt (PTB) zunächst getestet und zugelassen werden.
Eines der von der PTB zugelassenen Geschwindigkeitsmessgeräte ist das LTI 20.20 TS/KM (auch LTI 20/20 TS/KM), das Laser Technology, Inc. bereits 2007 dem amerikanischen Markt vorstellte. Die Zulassung durch die PTB erfolgte hierzulande über die Firma Helmut Lugschitz Laser Technology. Beim LTI 20.20 mit der Typenbezeichnung TS/KM handelt es sich um das erste Modell der TruSpeed-Serie.
Auf deutschen Straßen setzt die Polizei das Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM aufgrund seiner schnellen Einsatzfähigkeit und unkomplizierten Anwendung zur Verkehrsüberwachung ein. Doch auch trotz Messgerätezulassung können technische und menschliche Fehler dazu führen, dass mit Blitzern gemessene Geschwindigkeiten ungenau oder falsch sind. Vermutet man, ein Bußgeldbescheid zu Unrecht erhalten zu haben, kann man das Messergebnis und damit auch die vom Bußgeldkatalog verhängten Sanktionen anfechten. Dabei sind Kenntnisse zur Funktionsweise und den Schwachstellen des entsprechenden Blitzers von Vorteil.
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Zum Blitzer-CheckAufgrund der Handhabung und des Aussehens spricht man beim LTI 20.20 von einer Laserpistole, Lasermesspistole oder Laserhandpistole. Das LTI 20.20 TruSpeed beziehungsweise LTI 20/20 TruSpeed wird von der Polizei ausschließlich als mobiler Blitzer eingesetzt. Das Messgerät funktioniert nicht automatisch, sondern muss von einem Beamten in der Hand gehalten und manuell bedient werden.
Das Handmessgerät LTI 20.20 gilt bei der Überwachung und Kontrolle des Straßenverkehrs als besonders flexibel, da es sofort einsatzbereit ist. Ein komplizierter Aufbau von Messgerät und Zubehör wie etwa bei stationären Blitzern entfällt. Mit dem LTI 20.20 TS/KM ist zudem die Messung des Verkehrs in beiden Fahrtrichtungen möglich. Es lässt sich mit der Laserpistole also sowohl das Tempo des ankommenden als auch des abfließenden Verkehrs überprüfen.
Beim LTI 20.20 handelt es sich zwar um einen Laser-Blitzer, aber tatsächlich blitzen tut das Messgerät nicht. Die Laserpistole ist ein reines Messinstrument, bedient von einem Messbeamten. Sie kann keine Blitzerfotos schießen, weshalb es auch kein Beweisfoto für den Geschwindigkeitsverstoß gibt. Umso wichtiger ist daher, dass die Polizei während des LTI 20.20-Einsatzes ein detailliertes Messprotokoll zur Beweissicherung führt.
In der Regel sind bei Messungen mit dem LTI 20.20 mehrere Polizeibeamte involviert: Ein Messbeamter bedient die Laserhandpistole, ein anderer führt manuell das Messprotokoll und weitere Kollegen treten in Kontakt mit den Schnellfahrern. Misst die Laserpistole einen Verstoß gegen das Tempolimit, ziehen Polizeibeamte, denen die Messwerte zuvor übermittelt wurden, die entsprechenden Fahrzeuge gleich nach der Messung aus dem Verkehr. Dieser Vorgang ist notwendig, da es kein Foto oder Video gibt, auf dem die Ordnungswidrigkeit dokumentiert ist. Zudem hat das schnelle polizeiliche Handeln den Vorteil, dass die Beamten die Personalien des Fahrers direkt aufnehmen können. Damit entfällt das Zusenden des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter, um herauszufinden, ob dieser auch der Fahrer war.
Der laserbasierte Blitzer LTI 20.20 ermittelt nach dem Dopplerprinzip die Geschwindigkeiten vorbeifahrender Fahrzeuge. Das LTI 20.20 TruSpeed ist dabei in der Lage, Geschwindigkeiten bis zu 250 km/h zu erfassen.
Zum Starten des Messvorgangs visiert der Messbeamte mithilfe eines roten Punktes in der Sichtoptik möglichst genau ein Ziel an – häufig das Kennzeichen eines Fahrzeugs. Auf Knopfdruck gibt die Laserhandpistole LTI 20.20 TS/KM in bestimmten Abständen für das menschliche Auge nicht sichtbare Infrarot-Laserstrahlen ab. Diese treffen auf das vorbeifahrende Fahrzeug, werden von diesem reflektiert und von der LTI 20.20-Antenne wieder empfangen. Dieser Vorgang, der der Messung der Entfernung zwischen Messgerät und Fahrzeug dient, wiederholt sich über einen längeren Zeitraum. Je schneller ein Kfz fährt, desto kürzer sind die Abstände, in denen die Laserstrahlen zurückgesendet werden.
Die auf der Laserpistole LTI 20.20 TS installierte Computersoftware berechnet die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs automatisch. Das Messergebnis wird schließlich auf dem Gerätedisplay angezeigt.
Bei sämtlichen Blitzern – ganz gleich auf welcher Technik sie basieren – kann es zu Fehlern und damit zu verfälschten Messergebnissen kommen. Auch das Blitzer-Modell LTI 20.20 TS/KM neigt zu bestimmten Messfehlern:
Achtung: Beim Übertragen von Messwerten ins Messprotokoll können Übertragungsfehler passieren, wenn etwa ein Beamter einem anderen die Werte zuruft. Auch Zahlendreher sind möglich. Daher ist es wichtig, sich vom Polizeibeamten das LTI 20.20-Display mit den Messwerten zeigen zu lassen, wenn man nach einer Laserpistolenmessung angehalten wird. So lassen sich mögliche Fehler im Messprotokoll später besser beurteilen.
Prinzipiell sind zwar bei jedem Blitzer Fehler möglich, ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, in dem das LTI 20.20 TS/KM als Beweismittel genannt ist, muss aber dennoch gut begründet sein. Vermutet man einen Fehler im Messprotokoll oder einen Messfehler, hat man als Beschuldigter zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Zeit, den Bußgeldbescheid anzufechten. Das kann man selbst tun oder man nimmt rechtliche Hilfe in Anspruch.
Ein Verkehrsrechtsanwalt kann einschätzen, wie die Chancen auf Erfolg bei einem Einspruch sind, nachdem man vom LTI 20.20 geblitzt wurde. Er kann nämlich Akteneinsicht beantragen. Zudem ist er oft auch mit den üblichen Fehlerquellen bestimmter Blitzer vertraut und weiß, wo er bei der Suche nach Fehlern, die einen Bußgeldbescheid-Einspruch rechtfertigen, ansetzen muss.
Messfehler können zur Ungültigkeit des Bußgeldbescheides führen. Aber es besteht auch die Möglichkeit, bei Verdacht auf eine verfälschte Messung dem beschuldigten Fahrer einen größeren Toleranzabzug zu gewähren. Statt wie gewöhnlich werden dann nicht drei km/h bei unter 100 km/h Fahrgeschwindigkeit vom Messwert abgezogen beziehungsweise drei Prozent bei Geschwindigkeiten über 100 km/h. Je nach Art der Verfälschung und des Einflusses auf das Messergebnis kann ein Sachverständiger einen größeren Toleranzabzug festlegen.
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