Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Mobile Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserfernglas LAVEG von Jenoptik

Bereits 1993 brachte der Thüringer Hersteller Jenoptik das Geschwindigkeitsmessgerät LAVEG (kurz für Laser Velocity Guard oder Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät) auf den Markt. Seither wird dieser laserbasierte Blitzer von der Polizei häufig zum Messen von Fahrzeuggeschwindigkeiten eingesetzt.

Streng genommen handelt es sich beim LAVEG jedoch um keinen Blitzer. Das Gerät kann zwar Tempoverstöße registrieren, aber nicht auslösen oder blitzen. Das bedeutet, am Ende gibt es auch kein Blitzerfoto als Beweis für die Geschwindigkeitsübertretung.

Dennoch ist die Polizei berechtigt, auf Basis des Messergebnisses ein Bußgeldbescheid erstellen zu lassen, um Temposünder zur Rechenschaft zu ziehen. Will man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, ist es hilfreich, zu wissen, welche Fehler bei LAVEG-Messungen öfters vorkommen.

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LAVEG-Geschwindigkeitsmessung bei der Polizei

Polizei winkt bei Geschwindigkeitskontrolle Auto raus

Bei der Polizei ist das Lasermessgerät LAVEG als mobiler Blitzer beliebt, da es sofort einsatzbereit ist und schnell misst. Es ist kein Aufbauprozess vonnöten und auch das Justieren beziehungsweise der Visiertest entfällt, weshalb LAVEG als einfach zu bedienen gilt. Das mit Akkus betriebene Lasermessgerät kann entweder auf einem Dreibein- oder Einbeinstativ positioniert oder einfach wie ein Fernglas in der Hand gehalten werden. Eine Erweiterung des Handmessgeräts mit einem Video-Aufsatz ist ebenso möglich.

Während der Messung muss stets ein Beamter das Gerät direkt bedienen. Es kann nicht wie etwa stationäre Blitzer autonom arbeiten. Da es sich bei LAVEG um ein reines Messgerät handelt, wird niemand zum Beweis geblitzt und es werden auch keine Messdaten auf dem Gerät gespeichert. Deshalb ist es wichtig, dass Polizeibeamte während des Einsatzes die erfassten Werte über eine Schnittstelle auf externe Geräte übertragen. Die Messergebnisse der Laserpistole sind unbedingt nötig, um das Messprotokoll ordnungsgemäß ausfüllen zu können.

Registriert ein Messbeamter einen Tempoverstoß, halten seine Kollegen das betreffende Fahrzeug in der Regel direkt an und konfrontieren den Fahrer mit seinem Verstoß. An der Stelle sollte sich der Fahrer auch die Messwerte auf dem Gerätedisplay zeigen lassen. Zudem werden die Personalien des Fahrers aufgenommen, damit diesem ein Bußgeldbescheid zugeschickt werden kann. Es kommt auch vor, dass Polizisten das Kennzeichen eines gemessenen Fahrzeugs fotografieren, um dieses samt Messergebnis den zuständigen Behörden zur Erstellung eines Bußgeldbescheides zukommen zu lassen.

Die Messung führen Polizeibeamte längs zur Fahrbahnrichtung durch. Sie können am Straßenrand im Freien stehen oder aus einem parkenden Auto heraus Messungen an Fahrzeugen vornehmen. Der LAVEG-Blitzer kann Geschwindigkeiten von bis zu 320 km/h erfassen, er erfasst sowohl entgegenkommende als auch sich entfernende Fahrzeuge.

Übrigens: Das Laserfernglas LAVEG dient nicht nur dem Erkennen von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wie Tempoverstöße, sondern es wird auch für Vermessungsarbeiten (etwa an Unfallorten) eingesetzt. Mit dem Messgerät werden zudem Geschwindigkeiten bei Autorennen gemessen.

Eigenschaften und Funktionen des Laserfernglases LAVEG

Laserfernglas LAVEG (Jenoptik) von vorne

Im Grunde ist das Geschwindigkeitsmessgerät LAVEG eine Laserpistole, da es aber optisch und in der Handhabung an ein Fernglas erinnert, kommt hier oft der Begriff Laserfernglas zur Anwendung. Das Nachfolgemodell des LAVEG, das Laser Patrol von Jenoptik, hingegen sieht äußerlich eher einer Pistole ähnlich.

Schaut der Beamte durch die beiden Laserfernglas-Sucher, sieht er im linken Glas das Messergebnis und im rechten Glas das Zielfahrzeug in siebenfacher Vergrößerung. Mithilfe eines an die Laser-Funktion gebundenen Fadenkreuzes im Sucher kann der Messbeamte das Zielfahrzeug anvisieren. Im Gegensatz zu vielen anderen Laserpistolen hat Jenoptik den Laser beim LAVEG fest im Inneren montiert, weswegen das Justieren des Messgeräts beim Einsatz entfällt. Die Laser-Einstellungen sind bereits optimiert, sodass Messbeamte hier keine Einstellungen vornehmen müssen.

Zum Starten des Messvorgangs zielt der Beamte mit dem Fadenkreuz im Sucher auf eine Stelle am zu messenden Fahrzeug, in der Regel das Kennzeichen oder die Scheinwerfer. Per Knopfdruck werden für das menschliche Auge nicht sichtbare Infrarotimpulse oder Laserstrahlen mit einer Wellenlänge von 904 Nanometer in kurzen Intervallen zum Zielfahrzeug gesendet und von diesem reflektiert.

Die reflektierten Strahlen treffen wiederum auf die Empfängerlinse des Geräts. Auf diese Weise wird der sich verändernde Abstand zwischen Fahrzeug und Laserfernglas ermittelt. Daraus kann das Messgerät schließlich die Fahrgeschwindigkeit des Kfz berechnen. Die einzelnen Messungen zu einem Zielfahrzeug werden geräteintern miteinander verglichen. Das Messergebnis ist am Ende nur gültig, wenn zwischen den einzelnen Messwerten keine zu großen Abweichungen bestehen. Ist es ungültig, ertönt ein Signal. Das Messergebnis kann im linken Sucher des Laserfernglases oder an der Außenseite des Handmessgeräts auf einem zusätzlichen Display abgelesen werden.

Der LAVEG-Blitzer verfügt außerdem über eine Tracking-Funktion, die das Aufzeichnen und Analysieren von Bewegungs- und Geschwindigkeitsverläufen, wie zum Beispiel Brems- oder Beschleunigungsverhalten, ermöglicht.

LAVEG von Jenoptik: Messungenauigkeiten und Messfehler

Auch wenn das LAVEG unter Polizeibeamten als besonders einfach zu bedienen gilt, können bei der Handhabung des Geräts Fehler passieren, die in ungenauen oder fehlerhaften Messungen resultieren:

Bußgeldbescheid - Einspruch einlegen
  • Ungeschulte Beamte: Ausschließlich für diesen Einsatz speziell geschulte Messbeamte dürfen Messungen mit dem mobilen Laserfernglas vornehmen.
  • Fehlende Wartung oder Eichung: Eine nicht stattgefundene Wartung oder eine fehlende Eichung kann zu Messungenauigkeiten oder Messfehler führen. Auf den Eichscheinen sind die Fristen für die Eichung vermerkt.
  • Messprotokoll fehlerhaft: Das Messprotokoll ist das wichtigste Beweismittel bei LAVEG-Laserfernglas-Messungen, da es kein Foto vom Verstoß gibt. Fehlen dort Angaben, wie etwa die genauen Messwerte oder die Entfernung zwischen Messgerät und Kfz, oder sind die Angaben nicht korrekt, ist das Protokoll kein aussagekräftiger Beweis. Wurde man von der Polizei angehalten, ist es von Vorteil, sich das LAVEG-Display zeigen zu lassen. So lassen sich Fehler, die beim Übertragen der Werte vom Gerät ins Messprotokoll unterlaufen, feststellen.
  • Zielungenauigkeit: Der Messbeamte muss darauf achten, stets den gleichen Punkt am Zielfahrzeug anzuvisieren.
  • Zuordnung ungenau: Befinden sich mehrere Fahrzeuge im Messbereich des Laserfernglases, ist die korrekte Zuordnung von Messwerten mitunter schwierig. Bei einem Überholvorgang kann das der Fall sein.
  • Falsche Position: Hält der Beamte das LAVEG nicht senkrecht zur Fahrbahn, fallen die Laserstrahlen im falschen Winkel auf das Kfz, was Messungenauigkeiten zur Folge haben kann.
  • Schlechte Sichtverhältnisse: Witterungs- oder tageszeitbedingt können ungültige Messungen entstehen, weil der Fixierpunkt auf einem Fahrzeug nicht gleichbleibt.

Geblitzt mit dem LAVEG: Einspruch einlegen

Eine nicht ordnungsgemäße Bedienung sowie technische Mängel am Messgerät führen zu fehlerhaften Daten im Messprotokoll. Können derartige Fehler nachgewiesen werden, ist das Messprotokoll als Beweis unzureichend.

Vermutet man Messfehler oder Messungenauigkeiten, kann man binnen 14 Tagen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Meistens macht es Sinn, zuvor prüfen zu lassen, ob sich ein Einspruch überhaupt lohnt. Ein Anwalt für Verkehrsrecht hat hier die Möglichkeit, das Messprotokoll einzusehen und kann beurteilen, wie die Chancen auf Erfolg sind.

Wichtig: Gerichtliche Urteile nach einem Einspruch können auch bewirken, dass ein höherer Toleranzabzug als üblich auf die Messung angewendet wird. Normalerweise gilt für Tempoverstöße, die mit dem LAVEG-Blitzer registriert werden, eine Toleranz von drei Prozent bei Geschwindigkeiten über 100 km/h und ein Abzug von drei km/h bei unter 100 km/h Fahrgeschwindigkeit.

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