Mitarbeitern, die viel unterwegs sind und beruflich reisen müssen, wird nicht selten ein Dienstwagen gestellt. Das Fahrzeug ist dann auf das entsprechende Unternehmen zugelassen, der Fahrer ist aber ein Angestellter. Wird dieser Angestellte mit dem Firmenwagen geblitzt, schickt die zuständige Behörde einen Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter – das Unternehmen. Das bedeutet: Überfährt ein Mitarbeiter eine rote Ampel oder überschreitet er die zulässige Geschwindigkeit und wird dabei geblitzt, wird die Firma in den meisten Fällen durch die zuständige Behörde auf den Verstoß mit dem Dienstwagen im Straßenverkehr aufmerksam gemacht.
In Deutschland gilt bei Verkehrsverstößen die Fahrerhaftung. Die Strafe wird nicht gegen den Fahrzeughalter, sondern gegen den Fahrer verhängt. Die zuständige Behörde, die den Bußgeldbescheid ausstellt, kann über das Fahrzeugkennzeichen nur den eingetragenen Halter ermitteln – etwa das Unternehmen. Sie kann nicht eindeutig feststellen, wer zum Tatzeitpunkt der Fahrer war. Um den tatsächlichen Fahrer zu identifizieren, wird die Behörde einen Zeugenfragebogen an das Unternehmen schicken, dessen Firmenwagen geblitzt wurde.
Ist der Halter eine Firma, weiß die Behörde, dass Halter und Fahrer nicht personenidentisch sein können, denn damit ist der Halter keine natürliche Person. In diesem Fall wird ein Zeugenfragebogen an die Firma versendet und an den gesetzlichen Vertreter adressiert. Bei einer GmbH ist das beispielsweise der Geschäftsführer. Sofern diesem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, hat er die Pflicht, den Zeugenfragebogen wahrheitsgemäß auszufüllen und den entsprechenden Mitarbeiter, der im Dienstwagen geblitzt wurde, anzugeben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht beispielsweise bei einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Fahrer und dem Halter.
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Zum Blitzer-CheckKonnte die Behörde den Fahrer ermitteln, erhält er einen Bußgeldbescheid. Kann die Behörde den eigentlichen Fahrer des geblitzten Dienstwagens nicht feststellen, kann sie dem Unternehmen das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. Dabei muss festgehalten werden, welche Angestellten zu welchem Zeitpunkt mit welchem Firmenwagen unterwegs sind. Bei Missachtung dieser Auflage verhängt die Behörde hohe Bußgelder.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2001 ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die generelle Übernahme von verhängten Bußgeldern sittenwidrig und somit unwirksam. Das bedeutet: In der Regel darf die Firma die Bußgelder für Verkehrsverstöße der Mitarbeiter nicht bezahlen. Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten im Nachhinein erstattet. Dies ist beispielsweise dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer den Verkehrsverstoß begangen hat, um einen dienstlichen Termin rechtzeitig wahrnehmen zu können.
Hinweis: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2013 ist das übernommene Bußgeld als Arbeitslohn zu bewerten und entsprechende Lohnsteuer abzuführen.
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem Firmenwagen begangen werden, unterliegen den gleichen Verjährungsfristen, wie Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr mit dem privaten Fahrzeug. Demnach hat die Behörde nach der Tat bis zu drei Monate Zeit, einen Zeugenfragebogen oder Bußgeldbescheid zu versenden. Erst nach Ablauf dieser Frist ist die Ordnungswidrigkeit verjährt und kann nicht mehr geahndet werden.
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