Wer in Deutschland die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs erteilt haben möchte, hat hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen, die in §§ 7 ff. FeV aufgeführt sind und im Nachfolgenden dargelegt werden.
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Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Zum Blitzer-CheckGrundlegende Voraussetzung eines deutschen Führerscheins ist, dass der Antragssteller seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, § 7 FeV. Bei Unklarheiten diesbezüglich wird dies vermutet, wenn der Antragssteller wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, also mindestens 185 Tage im Jahr, in Deutschland wohnt.
Für die wohl gängigsten Führerscheinklassen ist Voraussetzung, dass der Antragssteller das 18. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings gibt es auch Fahrzeugklassen, die bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres oder erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres geführt werden dürfen. Näheres lässt sich der nachfolgenden Tabelle und § 10 FeV entnehmen.
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Zum Blitzer-CheckFührerscheinklasse | Alter |
AM | -16 Jahre |
A1 | -16 Jahre |
A2 | -18 Jahre |
A | -24 J. für Krafträder bei direktem Zugang -21 J. für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder -20 J. für Krafträder bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren |
B, BE | -18 J. -17 J. bei –Begleitetem Fahren § 48a –Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung z.B. zum staatlich anerkannten Berufskraftfahrer |
C1, C1E | -18 J. |
C, CE | -21 J. -18 J. bei bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen |
D1, D1E | -21 J. -18 J. bei bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen |
D, DE | -24 J. -Bei bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen ist das Mindestalter bis auf 18 J. gesenkt. |
T | -16 J. |
L | -16 J. |
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Zum Blitzer-CheckDa bei der Verkehrsteilnahme eine Vielzahl von optischen Eindrücken und Informationen aufgenommen und verarbeitet werden müssen, hat der Antragssteller nachzuweisen, dass er dazu in der Lage ist, § 12 FeV. Für die gängigen Fahrzeugklassen hat die Sehleistung 70 % oder mehr zu betragen. Gegebenenfalls ist dies mittels Sehhilfe zu erreichen, die entsprechend im Führerschein eingetragen wird.
Bei Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und dem Sogenannten P-Führerschein, werden höhere Anforderungen an das Sehvermögen gestellt. Hier hat die Sehschärfe je Auge 80 % und beidäugig 100 % zu betragen. Dies ist gegebenenfalls mit einer Sehhilfe zu erreichen.
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Zum Blitzer-CheckDa die Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen einige Gefahren mitbringt, insbesondere auch für andere Verkehrsteilnehmer, hat jeder Antragssteller grundsätzlich einen Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfekurs zu erbringen, § 19 FeV.
Der Kurs hat dabei aus neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zu bestehen.
Hinweis: Wer eine ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung abgelegt hat, muss einen solchen Kurs nicht belegen.
Wer einen Führerschein beantragt, hat neben den genannten Voraussetzungen auch die körperliche und geistige Eignung mitzubringen, § 11 FeV.
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Zum Blitzer-CheckEine solche kann beispielsweise dann abgesprochen werden, wenn der Antragssteller bereits erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
Bei Bedenken hinsichtlich der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung auch mit Beschränkungen oder Auflagen versehe.
Zur Klärung bei Eignungszweifeln wegen einer Alkohol- oder Drogenproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragssteller aufgeben, ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist neben den beizubringenden Unterlagen und dem Erfüllen gewisser in der Person des Antragsstellers liegenden Voraussetzungen an das Bestehen einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung geknüpft.
In der theoretischen Fahrprüfung werden Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften im Straßenverkehr, grundlegende technischen Kenntnisse, sowie das Bewusstsein über mögliche Gefahren des Straßenverkehrs abgefragt, § 16 FeV.
In der praktischen Fahrprüfung wird der Prüfling auf seine Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug sicher umweltbewusst und energiesparen zu führen, geprüft, § 17 FeV.
Bei Führerscheinklassen, die zum Mitführen eines Anhängers berechtigen, hat der Prüfling entsprechende Fähigkeiten mit dem Umgang des Anhängers nach zu weisen.
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